Der Studienabbruch der Ehefrau wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes kann zu einem so genannten ehebedingten Nachteil werden, wenn die Frau später deswegen auf Dauer ein geringeres Einkommen hat als in dem ursprünglich angestrebten Beruf. Sie hat im Fall einer Scheidung dann einen längeren Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, so die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 26. Mai 2009, Az: 13 UF 28/09).
Die Ehefrau hatte ihr
Lehramtsstudium 1989 wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen
und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und
Einzelhandel absolviert. 2002 ließ sich das Ehepaar scheiden.
Die Richter hatten jetzt über die Dauer des nachehelichen Unterhalts zu entscheiden, den der frühere Ehemann zahlte. Seit 2008 gilt im Unterhaltsrecht: Hat der bedürftige Ehepartner keine
gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn so genannte
ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend dafür ist, welchen
Lebensstandard der bedürftige Ehepartner ohne die Ehe erreicht
hätte. Im vorliegenden Fall konnte die Frau mit ihrer Ausbildung nicht das Gleiche verdienen wie als Lehrerin. Diesen ehebedingten Nachteil habe der Ex-Mann auszugleichen, auch wenn es seiner früheren Frau möglich gewesen
wäre, ihr Studium später wieder aufzunehmen. Die wirtschaftlichen Folgen
einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen
Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden, so die Richter. Die Unterhaltsverpflichtung des Mannes besteht nun bis 2013.