Beschlüsse Scheidung

Suizidgefährdet wegen Depression: trotzdem Scheidung

28.07.2022

(red/dpa). Liegen besondere Härten vor, kann die Scheidung einer Ehe abgelehnt werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn ein Ehepartner sie aufgrund seiner inneren Verfassung als besondere Härte empfindet.

Seit August 2020 lebte das Ehepaar getrennt. Im Juli 2021 beantragte der Mann die Scheidung. Die Frau lehnte ab. Sie habe zwar die Trennung gewollt, aber ihr Wunsch sei, dass er ihr innerhalb der nächsten drei Jahre beweise, nicht mehr alkoholabhängig zu sein. Dann könne man über eine neue Lebensgemeinschaft nachdenken. Sie leide an Depressionen und sei grundsätzlich suizidgefährdet. Bei einer Scheidung sehe sie noch weniger Perspektiven im Leben.

Scheidung, wenn einer von beiden nicht mehr an der Ehe festhält
Das Familiengericht schied die Ehe. Die Frau legte Beschwerde ein, doch das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung. Die Gerichte stellten fest, dass die Lebensgemeinschaft gescheitert sei. Der Mann wolle nicht mehr an der Ehe festhalten. Es reiche aus, dass sich ein Ehepartner endgültig abgewendet habe, doch im in diesem Fall wolle auch die Frau derzeit nicht mehr mit ihrem Mann in einem Haushalt leben. Sie mache die Fortsetzung der Ehe davon abhängig, dass ihr Mann abstinent werde.

Ablehnung der Scheidung: Psychische Erkrankung allein genügt nicht
Härtegründe lägen auch nicht vor. Zwar sei die Frau psychisch krank, jedoch würde sich die Scheidung allenfalls zeitlich verschieben. Zudem sei die Frau bereits jetzt mit dem Scheitern der Ehe konfrontiert. Die größte seelische Belastung habe die Trennung ausgelöst.

Für die Ablehnung einer Scheidung kämen nur solche Härten in Frage, die durch die Scheidung selbst verursacht würden. Eine Härte dagegen, die nur durch das Scheitern der Ehe verursacht sei, genüge nicht. Die Scheidung von Ehen, in denen ein Ehepartner erkrankt ist und bei einer Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleide, sei in der Regel möglich.

Oberlandesgericht Bamberg am 15. Dezember 2021 (AZ: 7 UF 211/21)