In dem zu Grunde liegenden Fall trennten sich die Eheleute erstmals im Jahre 2003.
Im Juni 2005 wurde der Trennungsunterhalt per Vergleich festgesetzt. Im
Februar 2006 erklärten die Eheleute übereinstimmend, dass das
Scheidungsverfahren ruhe. Danach lebten die Eheleute zwischen April 2008
und April 2009 wieder zusammen. Aber bereits Ende Oktober 2008 trafen
sie eine schriftliche Vereinbarung, wonach sie ihren Versöhnungsversuch
vom April 2008 „für gescheitert“ erachteten. Nach der erneuten Trennung
erhob die Frau Anspruch auf den gleichen Trennungsunterhalt, den sie
nach der ersten Trennung erhalten hatte.
Das Gericht entschied jedoch anders. In der Zeit des erneuten Zusammenlebens der Eheleute habe die Frau statt des ursprünglichen Anspruches auf Trennungsunterhalt einen Anspruch auf Familienunterhalt gehabt. Die unterschiedliche rechtliche Qualität dieser Ansprüche habe den im Vergleich von Juni 2005 festgelegten Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt erlöschen lassen. Er lebe auch nicht bei der erneuten Trennung wieder auf, sondern müsse vielmehr neu bemessen und berechnet werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die zweite Trennung bereits im Oktober 2008 stattgefunden habe, so hätten die Eheleute für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten zusammengelebt, so dass für die Annahme einer lediglich vorübergehenden Versöhnung kein Raum sei.
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins weist darauf hin, dass etwas anderes hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs für ein Kind gilt. Ein solcher Anspruch für das Kind würde zwar während eines erneuten Zusammenlebens der Familie durch Gewährung von Familienunterhalt erfüllt werden. Er fällt aber nicht für die Zukunft weg, so dass es im Falle einer erneuten Trennung der Eltern keiner neuen Festlegung des Kindesunterhalts bedarf.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2011 (AZ: 2 Wf 277/10)