Beschlüsse Scheidung

Vaterschaftstest von EU-Ausländern

22.01.2009

Damit ein Kind Unterhalt von seinem Vater verlangen kann, muss mit Hilfe eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft festgestellt werden. Schwierig ist das, wenn der potentielle Vater im europäischen Ausland lebt und sich weigert, daran mitzuwirken. Hinsichtlich der Duldung der für ein Abstammungsgutachten erforderlichen Maßnahmen ist auch in diesem Fall deutsches Recht anwendbar, betont das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen in seinem Beschluss vom 20.01.2009 (AZ: 4 UF 99/08). Allerdings richtet sich die Frage, ob die verweigerte Untersuchung auf dem Wege der Rechtshilfe zwangsweise durchgesetzt werden kann, nach dem Recht des Staates, in dem der mögliche Vater lebt. Bei Verweigerung der Mitwirkung an dem Test kann eine Vaterschaft aber vermutet werden.

Eine Frau begehrte die Feststellung der Vaterschaft und die Zahlung von Unterhalt von dem in Belgien lebenden potentiellen Vater. Dieser ist italienischer Staatsangehöriger. Das Amtsgericht Bremen hatte die Einholung eines schriftlichen DNA-Abstammungsgutachtens (mittels Speichelprobe) angeordnet. Der Beklagte verweigerte seine Mitwirkung. Mit einem Zwischenurteil stellte das Gericht fest, dass diese Weigerung nicht rechtmäßig war. Dagegen klagte der vermutliche Vater.

Das Hanseatische OLG sah dies genauso wie die erste Instanz. Ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit unterliege der Mann deutschem Prozessrecht. Nach diesem müsse er Maßnahmen, die zur Feststellung der Abstammung notwendig sind, dulden. Eine Weigerung wäre nur dann möglich, wenn diese Untersuchung nicht zumutbar sei. Dies sei hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Gegen die Art der Untersuchung (Speichelprobe) habe er auch nichts einzuwenden gehabt. Auch das mögliche Ergebnis der Untersuchung sei dem Beklagten zuzumuten. Zudem ist die Feststellung der Abstammung nicht schon deswegen unzumutbar, weil ihr Ergebnis zu ehelichen Konflikten führen kann. Auch potentielle Unterhaltspflichten machten diese Untersuchung nicht unzumutbar. Die geltend gemachten Verweigerungsgründe stünden jedenfalls hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung der Tochter zurück.

Verweigere der Beklagte dennoch endgültig jede Mitwirkung und sei eine zwangsweise Durchsetzung nicht möglich (z. B. weil das belgische Recht diesbezüglich keine Zwangsmaßnahmen kennt), müsse der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung damit rechnen, dass die Vermutung der Vaterschaft eintritt: Er wird so behandelt, als hätte die Untersuchung keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft erbracht.