Beschlüsse Scheidung

Volljährigkeit in Deutschland und Togo

08.06.2009

Ob eine in Deutschland angeordnete Vormundschaft nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) auch nach Vollendung des 18.Lebensjahrs des Mündels weiterwirkt, richtet sich nach dem Heimatrecht des Betroffenen. Dies entschied das Oberlandesgericht München am 8. Juni 2009 (Az: 31 Wx 062/09, 31 Wx 62/09) und hob den Beschluss des Landgerichts München vom 30. März 2009 und die Feststellungsverfügung des Amtsgerichts München vom 28. Januar 2009 auf.

Ein am 5. Januar 1990 geborener Staatsbürger Togos wurde im Jahr 2006 in einer Asyl-Erstaufnahmeeinrichtung in Deutschland aufgenommen. Inzwischen hat er eine Aufenthaltserlaubnis. Da der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt war, stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte einen Verein zum Vormund. Am 28. Januar 2009 stellte das Gericht die Beendigung der Vormundschaft fest, da nach deutschem Recht die Volljährigkeit eingetreten war. Dagegen sowie gegen den abweisenden Beschluss des Landgerichts richtete sich die Beschwerde.

Das Landgericht hatte ebenso wie das Amtsgericht angenommen, dass nach den Regelungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) zu entscheiden sei. Dann hätte das deutsche Recht, so wie es das MSA vorsieht, als Recht des Aufenthaltsstaates die Voraussetzungen sowohl für die Anordnung als auch die Beendigung der Schutzmaßnahme bestimmt. Das deutsche Recht setze dabei die Minderjährigkeit voraus. Da der Betroffene nach deutschem Recht mit 18 volljährig wäre, wäre die Vormundschaft kraft Gesetzes beendet. Allerdings hätten die Vorinstanzen dabei verkannt, dass sich das anwendbare Recht mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs des Betroffenen nicht mehr nach dem MSA, sondern nach deutschem Recht richte, welches wiederum auf das Recht des Staates Togo als Heimatstaat verweise. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelte der Betroffene für Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des MSA fielen, als minderjährig. Daher sei für Anordnung und Beendigung der Schutzmaßnahme deutsches Recht anzuwenden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestimme sich beides nach dem Recht des Staates Togo als Heimatstaat des Betroffenen. Nach togaischem Recht träte Volljährigkeit aber erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Somit ende die Vormundschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt.