Beschlüsse Scheidung

Zugewinnausgleich: Auskünfte zu Vermögenswerten

22.07.2019

(red/dpa). Hat das Ehepaar als Güterstand eine Zugewinngemeinschaft vereinbart, muss bei einer Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Auf Antrag müssen beide Ehepartner ihre Einkünfte und ihr Vermögen für einen bestimmten Stichtag vorlegen.

Dabei kann der eine von dem anderen nur verlangen, über seine Einkünfte und das Vermögen zu informieren. Er muss jedoch nicht nachweisen, dass er darüber hinaus über keine weiteren Einkünfte oder anderes Vermögen verfügt. Dies ergibt sich aus einem Hinweis des Oberlandesgerichts in Köln.

Zugewinngemeinschaft: Auskunftsanspruch beschränkt
Bei der Scheidung verpflichtete sich das Ehepaar, für den Zugewinnausgleich Auskünfte zu erteilen. Der Mann zweifelte daran, dass die Angaben der Ehefrau vollständig waren.

Er verlangte so genannte Stammdatenauskünfte und eine Vollständigkeitserklärung, so etwa von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung Auskunft über alle gespeicherten Konten. Aber auch bei der zentralen Kontaktstelle der Nationalbank verlangte er Informationen über Auslandskonten.

Zugewinnausgleich: Einkünfte und Vermögen müssen benannt werden
Der Mann hat jedoch lediglich Anspruch darauf, Informationen über Einkünfte und das Vermögen zu erhalten. Er kann aber nicht den Nachweis verlangen, dass seine Ex-Frau darüber hinaus keine anderen Einkünfte oder weiteres Vermögen hat. Die Frau musste nicht belegen, dass es keine weiteren Einkünfte gibt.

Wenn der Mann weiter daran zweifelt, kann er die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau beantragen.

Oberlandesgericht Köln am 25. Oktober 2018 (AZ: 10 UF 195/17)