Beschlüsse Scheidung

Zugewinnausgleich: Vergleich ungültig bei bewusst unterlassener Aufklärung über Eigentumsverhältnisse

25.11.2016

(red/dpa). Bei einer Scheidung wird ein Zugewinnausgleich auf Basis von Einkommens- und Eigentumsverhältnissen errechnet. Lässt ein Ehepartner den anderen wissentlich im Irrtum darüber, kann der andere Partner einen geschlossenen Vergleich erfolgreich anfechten.

Das Ehepaar hatte gemeinsam auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet. Der Mann war Inhaber eines Erbbaurechts an dem Grundstück. Das heißt, er hatte das vererbbare Recht, auf diesem ihm nicht gehörenden Grund, zu bauen. Als sich das Paar trennte, begehrte die Frau im Scheidungsverfahren den Zugewinnausgleich. Bei den dafür notwendigen Berechnungen gingen beide Ex-Partner irrtümlich davon aus, dass ihnen das Haus je zur Hälfte gehörte. Die Berechnungen bildeten die Basis für einen Teilvergleich: Gegen eine Zahlung von 15.000 Euro würde der Ehemann sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau ausgleichen.

Dann jedoch erfuhr die Frau, dass ihr früherer Ehemann alleiniger Inhaber des Erbbaurechts war und er dies einige Wochen vor Abschluss des Vergleichs erfahren hatte. Im Scheidungsverfahren hatte er dies jedoch verschwiegen. Die Frau focht den Teilvergleich daraufhin an.

Unterlassene Aufklärung ist arglistige Täuschung
Mit Erfolg. Ihr Mann habe sie „durch bewusst unterlassene Aufklärung arglistig getäuscht“, so die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 17. Juni 2016 (AZ: 3 UF 47/15), und sie in dem Glauben gelassen, dass ihr das Haus zur Hälfte gehöre. Davon ausgehend habe die Ehefrau einen erheblich geringeren Zugewinnausgleichsanspruch errechnet. Die Tatsache, dass er aufgrund seines alleinigen Erbbaurechts an dem Grundstück auch alleiniger Eigentümer des Hauses sei, hätte der Mann ungefragt mitteilen müssen. Ihm sei bekannt gewesen, dass der vom hälftigen Miteigentum ausgehende Vergleichsbetrag seine Ehefrau wirtschaftlich erheblich benachteilige und sie beim Aufdecken der Fehlvorstellung einen deutlich höheren Zugewinnausgleich fordern würde.