Beschlüsse Scheidung

Zugewinnausgleich vom Betriebsvermögen ausgeschlossen – kein Auskunftsanspruch aus „allgemeinrechtlichen Überlegungen“

21.06.2021

(red/dpa). Eine notariell festgelegte Herausnahme des gesamten Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich bedingt es, dass der frühere Partner keinen Anspruch auf Auskunft darüber hat. Das kann auch für gewillkürtes Betriebsvermögen gelten. Darunter versteht man Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und mindestens zu 10% betrieblich genutzt werden.

Das Ehepaar stritt sich bei der Scheidung um den Auskunftsanspruch der Frau über das Betriebsvermögen ihres Manns. Grundsätzlich bestand eine Zugewinngemeinschaft. Notariell hatte das Ehepaar allerdings festgelegt, dass die Steuerberatungskanzlei des Manns und das Betriebsvermögen beider Ehepartner bei einem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt würden.

Auskunftsanspruch zu gewillkürtem Betriebsvermögen trotz notariellem Vertrag?
Die Frau war der Meinung, der notarielle Vertrag sei aus „allgemeinrechtlichen Überlegungen“ unwirksam. Die Urkunde eröffne „einen unzulässigen Verschiebebahnhof“ von Privat- zu Betriebsvermögen zu ihren Ungunsten. So habe ihr Mann etwa ein Motorrad offensichtlich ins Betriebsvermögen überführt, obwohl die Steuerberatungskanzlei bereits zwei Pkw im Betriebsvermögen habe.

Mit dieser Argumentation hatte sie jedoch vor Gericht keinen Erfolg. Der notarielle Vertrag sei wirksam, entschieden die Richter. Das Betriebsvermögen des Manns sei vertraglich vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Zähle er bestimmte Fahrzeuge zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen, mache er sich damit die Vertragsregelung zu Nutze. Dort stehe ausdrücklich, dass „unter Betriebsvermögen... auch gewillkürtes Betriebsvermögen“ zu verstehen sei. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts – also hier das Motorrad – zum gewillkürten Betriebsvermögen sei zulässig, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10% betrieblich genutzt werde. Da das Betriebsvermögen also wirksam vom Zugewinn ausgeschlossen sei, habe die Frau keinen Auskunftsanspruch dazu.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 13. Januar 2020 (AZ: 8 UF 115/19)