Beschlüsse Scheidung

Zwölf Jahre Altersunterschied bei Erwachsenenadoption zu wenig

16.05.2014

(red/dpa). Adoptionen sind nichts Ungewöhnliches. Auch dass Erwachsene adoptiert werden, kommt immer wieder vor. Dafür muss allerdings ein Eltern/Kind-ähnliches Verhältnis bestehen. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht der Fall, wenn der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden zu gering ist. Daher lehnte das Kammergericht Berlin den Antrag auf eine Volljährigenadoption ab, bei der der Altersunterschied lediglich zwölf Jahre betrug.

Gut ein Jahr gekannt und zwölf Jahre Altersunterschied

Der Mann und die Frau hatten sich gut ein Jahr vor dem Adoptionsantrag kennen gelernt. Sie war 74, er 62 Jahre alt. Nachdem bereits das Amtsgericht den Antrag abgelehnt hatte, legten beide Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Keine Adoption möglich

Jedoch ohne Erfolg. Dem Antrag auf eine Volljährigenadoption könne dann entsprochen werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände anzunehmen sei, dass „sich eine bestehende Freundschaft in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern/Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann“, erläuterte das Gericht. Dies sei dann der Fall, wenn eine besondere innere Verbundenheit zwischen Angehörigen verschiedener Generationen vorliege. Das komme hier nicht in Betracht, da der Altersunterschied zwischen den beiden Personen mit zwölf Jahren zu gering sei. Daher müsse auch nicht geprüft werden, ob eine so enge, eine Wahlverwandtschaft rechtfertigende Bindung nach gut einem Jahr Bekanntschaft überhaupt möglich sei.

Nur in Ausnahmefällen könne eine Erwachsenenadoption bei geringem Altersunterschied in Betracht kommen. Das sei etwa der Fall bei einem erwachsenen Stiefkind, das mit dem annehmenden Stiefvater bereits seit längerer Zeit in einem Haushalt gelebt habe oder auch bei langjähriger Pflege des Annehmenden durch den Anzunehmenden.

Kammergericht Berlin am 27. März 2013 (AZ: 17 UF 42/13)