Scheidungskostenrechner

So­wohl die Ge­richts­kos­ten al­s auch die An­walts­ge­büh­ren be­rech­nen sich nach ei­nem Ver­fah­rens­wert. Die­ser wird auf der Grund­la­ge des Ge­set­zes über Ge­richts­kos­ten in Fa­mi­li­en­sa­chen (FamGKG) er­mit­telt und vom Ge­richt fest­ge­setzt.

In die Be­rech­nung wer­den die Ehe­schei­dung und die da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Fol­ge­sa­chen ein­be­zo­gen. Ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben ist die Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­glei­ches, er ist Be­stand­teil des Ehe­schei­dungs­ver­fah­rens. Ob wei­te­re Fol­ge­sa­chen, wie z. B. der Ehe­gat­ten­un­ter­halt oder der Zu­ge­winn­aus­gleich, eben­falls ein­be­zo­gen wer­den, hängt von den An­trä­gen der Ehe­leu­te ab.

Für die Ehe­schei­dung gel­ten fol­gen­de Grund­sät­ze zur Be­rech­nung des Ver­fah­rens­wer­tes.

Maß­ge­bend sind die Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se der Ehe­gat­ten. Hin­sicht­lich der Ein­künf­te wird das drei­fa­che mo­nat­li­che Net­to­ein­kom­men bei­der Ehe­gat­ten zu­grun­de ge­legt. Ver­fü­gen sie über we­sent­li­che Ver­mö­gens­wer­te, wie z. B. ei­ne Im­mo­bi­lie, kann de­ren Wert mit ei­nem be­stimm­ten Pro­zent­satz ein­be­zo­gen wer­den. Ver­bind­lich­kei­ten sind je­doch ab­zu­zie­hen. Au­ßer­dem wer­den für je­den Ehe­gat­ten Frei­be­trä­ge vom Wert des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des in Ab­zug ge­bracht. Die Frei­be­trä­ge wer­den von den Ge­rich­ten un­ter­schied­lich an­ge­setzt. Sie schwank­en zwi­schen 15.000,00 und 60.000,00 € pro Ehe­gat­ten; einige Gerichte berücksichtigen auch Freibeträge für Kinder.

Die Hö­he des Pro­zent­sat­zes wird eben­falls nicht ein­heit­lich von den Ge­rich­ten an­ge­wandt. Zu­meist ge­hen sie von 2 - 5 % aus.

Ver­fü­gen die Ehe­gat­ten über ei­ne Im­mo­bi­lie im Wert von 200.000,00 €, die mit 60.000,00 € be­las­tet ist, ge­hen in die Be­rech­nung zu­nächst 140.000,00 € ein. Nach Ab­zug der Frei­be­trä­ge i. H. v. 30.000,00 € pro Ehe­gat­ten ver­blei­ben 80.000,00 €. Hier­von wer­den 3 % in die Be­rech­nung des Ver­fah­rens­wer­tes ein­be­zo­gen, d. h. 2.400,00 €. 

Wer­den die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se der Ehe­gat­ten auch durch Un­ter­halts­pflich­ten zu­guns­ten ge­mein­sa­mer Kin­der be­ein­flusst, ist dies eben­falls zu be­rück­sich­ti­gen. Das Kin­der­geld er­höht das Ein­kom­men. Zu­gleich neh­men die Ge­rich­te zu­meist ei­nen pau­scha­len Ab­zug i. H. v. 200,00 - 250,00 € pro Kind vor.

Der Ver­fah­rens­wert für den Ver­sor­gungs­aus­gleich wird zum ei­nen vom drei­fa­chen mo­nat­lichen Net­to­ein­kom­men der Ehe­gat­ten und zum an­de­ren von der An­zahl der An­rechte auf Al­ters­ver­sor­gung be­stimmt. Für je­des An­recht wer­den 10 % des zu­sam­men­ge­rech­ne­ten drei­fachen mo­nat­li­chen Net­to­ein­kom­mens be­rech­net. Ver­mö­gens­wer­te so­wie Zu- und Ab­schlä­ge für Kin­der spie­len kei­ne Rol­le. Mindestens beträgt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich 1000 Euro. Das gilt auch bei einem Ausschluss durch einen notariellen Vertrag.

Nach der ge­setz­li­chen Be­stim­mung trägt je­der Ehe­gat­te die Kos­ten sei­nes An­wal­tes selbst, die Ge­richts­kos­ten wer­den hälf­tig ge­teilt. Ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind mög­lich.

Nettoeinkommen Ehefrau 1.500,00 €, Nettoeinkommen Ehemann 2.500,00 €, 2 Kinder, keine Vermögenswerte

Verfahrenswert Ehescheidung:

1.500,00 € + 2.500,00 € = 4.000,00 €
2 x Kindergeld 380,00 €
Abzug 2 x Unterhaltsaufwand für die Kinder (à 200,00 €) 400,00 €
vebleiben 3.980,00 € x 3 Mon. = 11.940,00 €

 

Ver­sor­gungs­aus­gleich:

Ehe­frau 2 An­rech­te auf Al­ters­ver­sor­gung (ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung und pri­va­te Al­ters­versorgung)

Ehe­mann 2 An­rech­te auf Al­ters­ver­sor­gung (ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung und be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung)

ins­ge­samt 4 An­rech­te 

 

Be­rech­nung des Ver­fah­rens­wer­tes:

drei­fa­ches mo­nat­li­ches Net­to­ein­kom­men 4.000,00 € x 3 Mo­na­te 12.000,00 €

4 Anrechte à 10 % = 40 % entspricht 4.800,00 €

 

Verfahrenswerte:

Ehe­schei­dung 11.940,00 €
Versorgungsausgleich 4.800,00 €
Summe 16.740,00 €

 

Gebühren eines Rechtsanwaltes 2.314,55 €
Gerichtskosten insgesamt 706,00 €, hiervon trägt jeder Ehegatte 353,00 €

Der Online-Kostenrechner

Wenn der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde, geben Sie in das Feld eine Null ein. In diesem Fall entfällt der Mindestbetrag des Verfahrenswertes von 1.000 Euro.
In allen anderen Fällen tragen Sie hier die Anzahl der vorhandenen Versorgungen beider Ehegatten ein.
Beispiele: Haben beispielsweise beide Ehegatten jeweils nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, tragen Sie eine 2 ein, hat einer der Ehegatten auch Anrechte aus einer betrieblichen Altersvorsorge, tragen Sie bitte eine 3 ein, existiert daneben noch bei beiden Ehegatten jeweils eine Riesterrente, tragen Sie bitte eine 5 ein.