AG Familienanwaelte Haushaltsgegenstaende

Haushaltsgegenstände

Jeder Ehegatte kann bei der Trennung die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände mitnehmen. Benötigt der andere Ehegatte diese aber dringender als er (z. B. wegen der Kinder), muss er sie dem anderen zum Gebrauch überlassen.

In der Regel stehen jedoch alle Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, auch im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten – unabhängig davon, wer bezahlt hat. Können sich die Ehegatten dann nicht über eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände einigen, kann das Gericht für die Zeit des Getrenntlebens eine vorläufige Nutzungsregelung treffen oder für die Zeit nach der Scheidung auch eine endgültige Aufteilung der Haushaltsgegenstände vornehmen. Bei der endgültigen Aufteilung dürfen Haushaltsgegenstände, die ausnahmsweise im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen Ehegatten nur unter besonderen Voraussetzungen zugewiesen werden.