Während der Trennung besteht – bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens – der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alle Vermögenswerte, die in dieser Zeit erworben werden (z. B. Lottogewinn) und bei Zustellung des Ehescheidungsantrags noch vorhanden sind, werden in den Zugewinnausgleich einbezogen.
Verringert ein Ehegatte bewusst sein Vermögen, um den anderen Ehegatten leer ausgehen zu lassen, hilft das Gesetz: Bei der Berechnung des Zugewinns wird auch das verschwundene Vermögen mit herangezogen. Voraussetzung dafür ist allerdings der Beweis, dass dieses Vermögen früher einmal vorhanden war und der Ehegatte keinen guten Grund für diese Ausgaben hatte. Es empfiehlt sich also, während der Ehe immer über das Vermögen des anderen Ehegatten informiert zu sein und hierüber auch Unterlagen zu haben.
Will einer der Ehegatten noch vor der Scheidung sein gesamtes Vermögen übertragen oder verkaufen, braucht er die Zustimmung des anderen Ehegatten.