AG Familienanwaelte Kosten

Ein Anwalt zahlt sich für Sie in jedem Fall aus!

Sie erhalten von Ihrem Partner nach der Trennung zu wenig Unterhalt? Ihnen wird nach der Scheidung der Umgang mit den gemein­samen Kindern verweigert? Sie möchten Ihrer Ehe ohne Trauschein eine rechts­si­chere Basis geben? Es gibt viele Situa­tionen, die die Einschaltung einer Famili­enanwältin oder eines Famili­enan­walts erfor­derlich machen. Doch viele scheuen davor zurück – in dem Glauben, sich einen Famili­enanwalt nicht leisten zu können.

Einen Famili­enanwalt kann sich aber wirklich jeder leisten. Und es bringt Ihnen überzeu­gende Vorteile, sich in jedem Fall so früh wie möglich von einer Famili­enanwältin oder einem Famili­enanwalt beraten zu lassen. So machen Sie Ihrem Gegenüber von Anfang klar, dass Ihr Stand­punkt profes­sionell abgesi­chert ist.

Fragen kostet nichts. Oder doch?

Sie sollten sich deshalb nicht scheuen, bereits bei der Anmeldung nach den Kosten des Beratungs­gespräches zu fragen. Von den Rechtsan­walts­fa­chan­ge­s­tellten erhalten Sie die Mitteilung, dass die Beratungskosten zwar vom Umfang und der Schwie­rigkeit abhängen. Für die Erstbe­ratung sind aber höchstens 190,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzs­teuer zu zahlen. Über weitere Gebühren infor­miert der Anwalt im Rahmen des Beratungs­gespräches.

Guter Rat ist wertvoll, aber nicht teuer.

Wichtig für Sie ist zunächst, dass die Gebühren des Rechtsan­waltes ebenso wie die Kosten des Gerichtes – außer bei Sozial­rechts-, Straf- und Bußgeldsachen – nach einem Gegenstands- oder Verfahrenswert berechnet werden. Das heißt: der jeweilige Geschäftswert, Streitwert oder Gegen­standswert bestimmt die anfal­lenden Kosten. Es handelt sich um gesetzliche Gebühren, die sich aus dem Rechtsan­walt­svergütungs­gesetz (RVG) und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familien­sachen (FamGKG) ergeben.

Weit verbreitet ist die Annahme, der Gegenstands- oder Verfahrenswert sei der zu zahlende Betrag. Das ist falsch! Er ist lediglich die Grundlage für die Kosten- und Gebührenbe­rechnung. Die Höhe der jewei­ligen Gebühr ergibt sich aus Tabellen des jewei­ligen Gesetzes.

Bei­spiel: Bei ei­nem Ge­gen­stands­wert von 5.000,00 € be­trägt ei­ne An­walts­ge­bühr für ei­ne durch­schnitt­li­ch schwie­ri­ge und nicht sehr auf­wän­di­ge Tä­tig­keit 434,20 €. Sie kann für ei­ne ein­fa­che Sache nied­ri­ger, für ei­ne um­fang­rei­che und schwie­ri­ge An­ge­le­gen­heit al­ler­dings auch hö­her aus­fal­len.

Der Unterschied, der den Unterschied macht

Unterschieden werden muss zwischen anwalt­lichen Gebühren außerhalb und im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Insoweit entstehen unterschied­liche Gebühren. Für außergericht­liche Leistungen bemisst sich das Honorar nach Umfang und Schwie­rigkeit der anwalt­lichen Bearbeitung, Bedeutung der Sache und nach der finan­zi­ellen Situation des Klienten. Ist der Anwalt in der selben Sache zunächst außergerichtlich und später gerichtlich tätig, erfolgt eine teilweise Anrechnung der außergerichtlich entstan­denen Gebühr.

Familienkon­f­likte sind häufig sehr komplex. Was sich für Sie als eine Angele­genheit darstellt, ist rechtlich oft zu trennen. Das führt dazu, dass in unterschied­lichen Angele­gen­heiten separat Gebühren entstehen, die zu einer Erhöhung der Gesamt­kosten führen. Darüber sollte frühzeitig mit dem Anwalt gesprochen werden.

Zur umfas­senden Infor­mation gehört auch, welcher Gegenstands- oder Verfahrenswert den Berechnungen zugrunde liegt. Maßgebend für die Anwaltsgebühren sind die Vorschriften des Gesetzes über Gerichtskosten in Familien­sachen.

Außerhalb der gesetzlichen Gebühren besteht die Möglichkeit, mit dem Anwalt eine Verein­barung über die zu zahlende Vergütung zu schließen. Aller­dings kann nur für außergericht­liche Tätigkeiten eine geringere, als die gesetzliche Gebühr, vereinbart werden.

Ein möglicher Zuschuss von Vater Staat

Sind Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen eher niedrig, haben Sie möglicher­weise Anspruch auf Beratungs- und Prozess­kos­ten­bei­hilfe. Ob Sie diese Beihilfe erhalten, sagt Ihnen Ihre Famili­enanwältin oder Ihr Famili­enanwalt. Bringen Sie dazu einfach alle notwen­digen Unter­lagen wie Lohn- und Gehalts­ab­rech­nungen, Mietvertrag etc. mit. Prozess­kos­ten­bei­hilfe kann auch noch während des laufenden Prozesses beantragt werden – jedoch grundsätzlich nicht rückwirkend. Oder haben Sie vielleicht sogar eine Rechts­schutz­ver­si­cherung? Dann brauchen Sie sich um die anfal­lenden Kosten meist überhaupt nicht zu kümmern. Ihr Famili­enanwalt klärt für Sie, ob und in welchem Umfang der Versi­che­rungs­schutz zum Tragen kommt.

Darüber hinaus können Sie in jedem Fall auf eine korrekte Abrechnung durch Ihren Famili­enanwalt vertrauen. Denn er weiß eines ganz genau: Nur wenn Sie mit seiner Leistung zufrieden sind und auch die Rechnung akzep­tieren, werden Sie wieder seinen Rat in Anspruch nehmen.