AG Familienanwaelte Unterhalt

Maßgeblich für den Unterhalt ist immer der indivi­duelle Bedarf.

Ob in der Trennungsphase von Eheleuten, nach der rechtskräftigen Scheidung oder zur Versorgung von ehelichen bzw. nicht ehelichen Kindern: In allen diesen Fällen kann es um Unter­halt­sansprüche gehen. Diese sind ebenso vielfältig wie die möglichen Anspruchs­be­rechtigten.

Für die Zeit zwischen der Trennung von Eheleuten bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, nach der Scheidung dann auf nachehe­lichen Unterhalt. Ein Unterhaltsanspruch kann durch verschiedene Unter­halt­statbestände gerechtfertigt sein. Möglich sind beim nachehelichen Unterhalt überdies sowohl Ausschluss und Kürzung als auch eine Herab­setzung und zeitliche Befristung. Und mitunter müssen sogar Kinder für ihre bedürftigen Eltern Elternunterhalt leisten.