Beschlüsse Unterhalt

Änderung der Verjährung

02.07.2009

Am 2. Juli 2009 verabschiedete der Bundestag die Reform des Erb- und Verjährungsrechts. Diese ist auch für das Familienrecht bedeutsam, da sie eine sehr viel frühere Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen mit sich bringt. Künftig gilt bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen nicht mehr die Sonderverjährungszeit von 30 Jahren, sondern sie orientiert sich an der im Zivilrecht üblichen Regelverjährung von drei Jahren.

Ein Ziel des Gesetzesentwurfes ist, die Verjährungsfristen für erb- und familienrechtliche Ansprüche in das System der Regelverjährung des Zivilrechts zu integrieren und sie an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 anzupassen. Bei den bisherigen im Familien- und Erbrecht geltenden Verjährungsvorschriften hatte das Gesetz zahlreiche Ausnahmen gemacht. Diese führten immer wieder zu Unklarheiten in der rechtlichen Praxis. Eine Anpassung an die kürzere Regelverjährung hat hier Abhilfe geschaffen. Die Verjährung beginnt aber nicht, bevor die Ehe nicht geschieden ist.

Weitere wichtige Punkte der Reform lagen im erbrechtlichen Bereich: So wurden die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils vereinheitlicht. Sie werden künftig für Kinder, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen angewendet. Zudem umfasst der Schutz zukünftig auch andere Personen, die mit dem Erblasser in einem engeren Verwandtschaftsverhältnis stehen. Die Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils aufgrund „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt. Zudem wird die Stundungsregelung erweitert und eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch eingeführt. Auch eine erbrachte Pflegeleistung soll künftig eine bessere Berücksichtigung finden.