Beschlüsse Unterhalt

Altersvorsorgeunterhalt: keine Anrechnung auf Verfahrenskostenhilfe

23.03.2022

(red/dpa). Wer ein Verfahren im Familienrecht führt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Unter Umständen wird dann zur Rückerstattung eine Ratenzahlung vereinbart, die sich an der Höhe des Einkommens bemisst. Beträge, die in die Altersvorsorge fließen, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

Die Frau hatte VKH für ein familienrechtliches Verfahren beantragt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ordnete an, dass die Frau, der zuletzt ratenfreie VKH bewilligt worden war, monatliche Raten in Höhe von 291 Euro auf die Kosten der Verfahrensführung zu zahlen habe. Der Nachscheidungsunterhalt der Frau sei in voller Höhe bei der Ratenberechnung zu berücksichtigen. Zwar habe sie angegeben, 266 Euro als Altersvorsorgeunterhalt auf ein Sparbuch einzuzahlen, doch handele es sich dabei nicht um eine geeignete Altersvorsorge. Dagegen legte die Frau Beschwerde ein.

Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht reduzierte die Raten, wobei es auch berücksichtigte, dass die Frau auf rückständige Versicherungsforderungen monatlich 30 Euro zahlte. Die letzte Rate sollte am 15. September 2021 fällig werden.

VKH: Altersvorsorge darf unabhängig von der Art nicht angerechnet werden
Altersvorsorgeunterhalt dürfe dann nicht angerechnet werden, wenn er zweckentsprechend verwendet werde. Dem werde die Frau dadurch gerecht, dass sie die entsprechenden Beträge auf ein Sparkonto einzahle. Das habe sie durch die Vorlage von Kopien ihres Sparbuchs und eines Dauerauftrags nachgewiesen.
Es sei nicht zwingend erforderlich, dass der Altersvorsorgeunterhalt in die gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen zertifizierten Vertrag einbezahlt werde. Vielmehr seien gerade keine Vorgaben über die Art der Altersvorsorge zu machen.

Die Frau hatte von Mai bis September 2021 monatliche Raten in Höhe von 149 Euro sowie ab Oktober 2021 in Höhe von 164 Euro zu zahlen.

Oberlandesgericht Zweibrücken am 21. Juli 2021 (AZ: 2 WF 128/21)