Beschlüsse Unterhalt

Arbeitslose volljährige Kinder im Kosovo nicht unterstützungsbedürftig

23.11.2015

(red/dpa). Auch in einem Staat mit extrem hoher Arbeitslosigkeit sind volljährige arbeitslose Kinder nicht automatisch unterhaltsbedürftig.

Der aus dem Kosovo stammende Mann lebte in Deutschland. 2013 arbeitete er als Kellner. Außerdem bezog er eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder in Höhe von 4.200 Euro als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend. Das Finanzamt lehnte ab, diese Zahlungen zu berücksichtigen. Die Kinder seien im erwerbsfähigen Alter.

Auch vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Zwar zählten seine im Ausland lebenden Kinder grundsätzlich zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen. Unterhaltszahlungen könnten dann von der Summe der Einkünfte abgezogen werden, wenn die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt sei, kein oder nur ein geringes Vermögen habe und kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehe.

Kinder sind arbeitsfähig

Alle vier Kinder seien allerdings im arbeitsfähigen Alter. Personen im arbeitsfähigen Alter seien verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Quellen – insbesondere ihre Arbeitskraft – auszuschöpfen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie seien nicht unterstützungsbedürftig.

Im Kosovo habe 2013 in der Tat Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht. Allein deswegen sei aber nicht darauf zu schließen, dass man dort keine Arbeit oder zumindest „Gelegenheitsarbeit“ finden könne. Ein Unterhaltsanspruch hätte nur bestanden, wenn die Kinder auch tatsächlich unterhaltsbedürftig gewesen wären. Sie müssten also nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Der Mann hätte nachweisen müssen, dass seine Kinder unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig eine angemessene Tätigkeit gesucht hätten. Solche Nachweise habe er aber nicht ausreichend erbracht.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 17. September 2015 (AZ: 4 K 2254/14)