Beschlüsse Unterhalt

Ausschluss der Anpassung eines vereinbarten Trennungsunterhalts

16.06.2016

(red/dpa). Bei einer Trennung ist es ratsam, sich über deren Folgen zu einigen. Dies hilft, Streit zu vermeiden. Die Punkte der Einigung können auch Grundlage für eine spätere Scheidungsfolgenvereinbarung sein. Nach Auffassung von Familienrechtsanwälten ist eine solche Einigung einer Entscheidung durch ein Gericht vorzuziehen. 

Verzichtet der zum Unterhalt Verpflichtete auf die Möglichkeit der späteren Änderung des Trennungsunterhalts, ist er daran gebunden. Er trägt das Risiko, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Er kann später nicht verlangen, den Unterhalt abändern zu lassen, so das Oberlandesgericht in Saarbrücken.

Trennungsvereinbarung und Trennungsunterhalt
Zwei Jahre nach ihrer Trennung schlossen die Ex-Partner 2009 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Ehemann, seiner Frau monatlich für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung 2.750 Euro Unterhalt zu bezahlen. Ferner verzichtete er darauf, den Ehegattenunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens zu ändern.

Anfang 2013 verlangte der Mann die Abänderung des Trennungsunterhalts, da er aufgrund einer Erkrankung vollkommen erwerbsunfähig geworden war. Er wollte nun monatlich nur 1.500 Euro bezahlen.

Gericht: Inhalt der Vereinbarung gilt
Der Mann hatte bei Gericht keinen Erfolg. Durch die ausdrückliche Erklärung, auf eine Änderung zu verzichten, trage er auch das Risiko, wenn sich bei ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse änderten. Es sei vielmehr danach zu fragen, ob das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung zumutbar sei. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn die wirtschaftliche Existenz des Mannes gefährdet wäre.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Trennungsunterhalt nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung zu zahlen sei. Auch besitze der Mann ein Vermögen von gut 500.000 Euro neben einem großzügigen Haus. Daher entschied das Gericht, dass er weiterhin den Unterhalt von 2.750 Euro monatlich zahlen könne und müsse.

Oberlandesgericht Saarbrücken am 18. Juni 2015 (AZ: 6 UF 164/14)