Beschlüsse Unterhalt

Berücksichtigung der Unterhaltsabfindung bei Krankenkassenbeitrag

30.07.2015

(red/dpa). Die Rechtsfolgen einer Scheidung sind für die Betroffenen oft nicht überschaubar. Ist der Ehepartner über den anderen krankenversichert, gehören häufig auch Fragen der Krankenversicherung dazu. Der Beitrag bemisst sich nach dem Einkommen. Wird statt mehrjährigem Unterhalt eine einmalige Unterhaltsabfindung gezahlt, darf die Krankenkasse dies nicht als Einkommen eines Jahres berücksichtigen. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen muss die Zahlung als Einkommen auf zehn Jahre gestreckt werden.

Über den Mann krankenversichert

Die 1960 geborene Frau war zunächst über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Nach Scheidung der 22-jährigen Ehe beantragte sie die Aufnahme als freiwilliges Mitglied. Sie hatte nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann einen Abfindungsbetrag für den nachehelichen Unterhaltsanspruch von 35.000 Euro erhalten.

Die Krankenkasse berücksichtigte die Abfindungszahlung bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie legte diese auf zwölf Monate um, in dem sie von beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen in Höhe von rund 2.900 Euro ausging. Hiergegen wandte sich die Frau vor Gericht. Da sie sich ihren kompletten Unterhaltsanspruch habe abfinden lassen, sei die Abfindungszahlung zumindest auf zehn Jahre umzulegen.

Abfindungszahlung auf zehn Jahre verteilen

Die erste Instanz entschied, dass die Zahlung auf zehn Jahre umzulegen sei. Das Landessozialgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder von Krankenversicherungen sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Beurteilung als einmalige Einnahme mit einer Zuordnung von einem Zwölftel würde zu einer unangemessenen Schlechterstellung der Frau gegenüber Personen führen, die ihren nachehelichen Unterhalt regelmäßig monatlich über einen längeren Zeitraum erhalten. Daher bestimme der Zufluss der 35.000 Euro entgegen der Ansicht der Krankenkasse nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Frau für ein Jahr, sondern ersetze den Unterhaltsanspruch mehrerer Jahre. Der Betrag müsse auf zehn Jahre verteilt werden.

Nach Auffassung der DAV-Familienrechtsanwältinnen und -anwälte werden die Scheidungsfolgen in der Gesamtheit meist unterschätzt. Oft auch bei Fragen hinsichtlich der Krankenversicherung.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 29. Januar 2015 (AZ: L 1/4 KR 17/13)