Beschlüsse Unterhalt

Corona: Überbrückungshilfe III ist unterhaltsrechtliches Einkommen

04.08.2022

(red/dpa). Bei einer Trennung geht es oft ums Geld. Der Unterhaltspflichtige muss sein Einkommen offenlegen, denn danach bemisst sich die Höhe des Unterhalts. Die Überbrückungshilfe III, die der Staat während der Corona-Pandemie bei coronabedingten massiven Einkommenseinbußen gezahlt hat, gehört dazu.

Das Ehepaar ließ sich nach 14 Jahren scheiden. Vor Gericht stritten sie um Unterhaltsansprüche für die Zeit des Getrenntlebens von Oktober 2018 bis März 2022. Der Mann war der Meinung, nicht zahlen zu müssen. Er verwies unter anderem auf pandemiebedingt gesunkene Einnahmen – er betrieb eine Gaststätte. Zudem habe er den Gewinn des Jahres 2021 nur aufgrund einer Corona-Beihilfe erwirtschaften können. Der Mann hatte die Überbrückungshilfe III in Höhe von 61.250 Euro erhalten.

Der Mann muss den rückständigen Trennungsunterhalt zahlen. Unter anderem führte das Gericht aus, dass die Überbrückungshilfe bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens zu berücksichtigen sei. Sie diene der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bei erheblichen Umsatzausfällen aufgrund von Corona. Die Summe dürfe in die Gewinnermittlung und damit in das unterhaltsrechtliche Einkommen einbezogen werden. Da durch die staatliche Hilfe betriebliche Festkosten übernommen würden, erspare sich der Empfänger eigene Aufwendungen in gleicher Höhe.

Unterhaltsrechtliches Einkommen: Überbrückungsgeld III wird angerechnet
Die Höhe des Überbrückungsgeldes III bestimme sich nach betrieblichen Kennzahlen. Das sei anders als bei den Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten. Würde die Überbrückungshilfe III bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt, führte das dazu, dass trotz der höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten kein Unterhaltsanspruch bestünde. Das sei offensichtlich unbillig.

Oberlandesgericht Bamberg am 31. März 2022 (AZ: 2 UF 23/22)