Beschlüsse Unterhalt

Coronakrise: Gastronom muss keinen Unterhalt zahlen

01.06.2021

(red/dpa). Die Coronakrise hat für viele Menschen in bestimmten Branchen, wie zum Beispiel in der Gastronomie, einen weitgehenden Zusammenbruch des Einkommens nach sich gezogen. Unter Umständen müssen Elternteile in einer solchen Situation vorläufig keinen Unterhalt zahlen.

Der Mann ist selbständiger Gastronom mit einem Cateringunternehmen, seine getrenntlebende Frau ist nicht berufstätig. Seit Oktober 2018 zahlt der Gastronom eine Trennungsunterhaltsrente in Höhe von rund 1.050 Euro monatlich. Beim Amtsgericht beantragte er, dass er beginnend mit dem 1. September 2020 keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten habe. Aufgrund der Coronakrise und der damit verbundenen Einschränkungen sei sein Geschäft seit März 2020 vollständig eingebrochen. Insgesamt habe er mit seiner Firma einen Verlust von rund 24.400 Euro erlitten. Seine Ersparnisse seien nun aufgebraucht, und der Wechsel in ein Angestelltenverhältnis sei für ihn mit sechzig Jahren nicht mehr möglich.

Pandemie: Unterhaltszahlungen trotz Auftragsflaute?
Seine Frau war jedoch der Ansicht, dass das Einkommen ihres Ehemanns sich nicht aus den Ergebnissen einer Halbjahresabrechnung, sondern dem Durchschnitt aus mindestens drei Jahren seiner beruflichen Tätigkeit ergebe. Sie bestritt außerdem, dass ihr Mann einen Auftragsausfall wegen der Pandemie erlitten habe.

Der Mann muss vorläufig nicht zahlen. Er sei zurzeit nicht in der Lage, den Trennungsunterhalt aufzubringen, so das Gericht. Seine aktuelle Leistungsunfähigkeit ergebe sich aus seinen vorgelegten vorläufigen BWA. Wenn kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit vorhersehbar seien und für ihre Dauer Vorsorge getroffen werden könne, spielten sie für die Unterhaltszahlungen keine Rolle. Das sei nun aber bei einer Pandemie und speziell in der Gastronomiebranche gerade nicht der Fall. Die Gastronomiebranche, insbesondere der Bereich des Caterings und der Großveranstaltungen, liege brach.

Amtsgericht Pankow/Weißensee am 8. Dezember 2020 (AZ: 13 F 668/18)