Beschlüsse Unterhalt

Detaillierte Vermögensauskunft bei Zugewinnausgleich notwendig

07.09.2010

Bei einer Scheidung werden auch Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens getroffen. Ist nichts anderes vereinbart, gilt generell der Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass das Vermögen, das im Laufe der Ehe erworben wurde, geteilt werden muss. Abgezogen wird das, was jeder Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat. Da zwischen Trennung und endgültiger Scheidung oftmals ein längerer Zeitraum liegt, gibt es immer wieder Streitigkeiten hinsichtlich des verbliebenen Vermögens. In der Regel müssen beide Ehepartner Auskunft erteilen, welches Vermögen vorhanden ist.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied jetzt, dass ein Ehepartner einen Anspruch auf Ergänzung der erteilten Auskünfte hat, wenn der Verdacht auf eine „illoyale Vermögensminderung“ besteht. Der andere Ehepartner muss dann darlegen, wo das Vermögen oder Teile davon seit der Trennung verblieben sind. Dieser Ergänzungsanspruch bezieht sich auf jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist. Der Ehepartner kann darüber hinaus auch verpflichtet werden, über die Vermögensbestände zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft zu geben.

Im vorliegenden Fall lebten die Ehegatten seit September 2003 getrennt. Die Scheidung reichten sie im Dezember 2004 ein. Das Endvermögen des Mannes betrug nach seiner Auskunft knapp 300.000 Euro. Die Ehefrau wunderte sich über den Verbleib von weiteren rund 100.000 Euro und verlangte deshalb eine Ergänzung seiner Auskünfte. Dies bezog sich sowohl auf die Darlegung des Verbleibs von früheren Depot-Guthaben als auch auf eingenommene Kaufpreise.

Die Richter gaben ihr Recht. Sie könne vom Ehegatten die Auskunft verlangen, welche Vermögensbestände zum Zeitpunkt der Trennung vorhanden gewesen seien, was damit geschehen und wie viel noch übrig sei. Solange sich aus den erteilten Auskünften nicht eine konkrete Verringerung des Gesamtbestandes überzeugend erklären lasse, sei die Auskunftspflicht nicht erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Vermögensminderung nach der Trennung erfolgt sei.

Die DAV-Familienrechtsanwälte empfehlen in aller Regel schon bei einer Trennung die Einholung der Auskunft zum Trennungsvermögen. Damit hat man einen Anknüpfungspunkt für eine mögliche illoyale Vermögensminderung. Der Auskunftsanspruch kann bereits direkt nach Trennung geltend gemacht werden. Man muss nicht warten, bis die Scheidung bei Gericht eingereicht ist.

Urteil des OLG Brandenburgs vom 7. September 2010 (AZ: 10 Uf 47/09)