Beschlüsse Unterhalt

Die Fahrt zum Kind keine außergewöhnliche Belastung

19.03.2012

Der Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt, besucht diese einmal im Monat. Da er in Rheinland-Pfalz lebt, entstehen ihm Aufwendungen in Höhe von rund von 8.700 Euro. Diese machte er als „außergewöhnliche Belastungen“ in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Als das Finanzamt die Anerkennung verweigerte, klagte der Mann.

Ohne Erfolg: Die Richter sahen keine außergewöhnlichen Belastungen gegeben. Der Gesetzgeber habe die Kosten des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt würden. Dies seien zum Beispiel der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetze, müsse solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen. Daher ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Ungleichbehandlung daraus, dass ein Gericht einem Bezieher von Harz-IV Leistungen einen Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden habe. Das sei kein vergleichbarer Sachverhalt. Im übrigen habe bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Besuchsfahrten nicht geltend machen könnten, nicht in ihren Grundrechten verletzt würden.

Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 2011 (AZ: 5 K 2011/10)