Beschlüsse Unterhalt

Drei sind einer zuviel

05.05.2009

Namen als individueller Ausdruck der Persönlichkeit – so weit, so gut. Aber auch hier gibt es Grenzen. Die Vorstellungen, insbesondere von Partnern zur Namenswahl für sich und etwaige Kinder, beschäftigen die Gerichte des öfteren. Zuletzt am 5. Mai 2009, als das Bundesverfassungsgericht über eine Dreifach-Namenskette entscheiden musste. Dort ist mit der freien Wahl Schluss: Der Gesetzgeber darf Namensketten verbieten. (Az: 1 BvR 1155/03)

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Fall eines Münchener Ehepaars zu entscheiden, welches als Ehenamen den Doppelnamen des Mannes gewählt hatte. Diesem wollte die Ehefrau zusätzlich ihren Namen voranstellen. Zum einen wollte sie damit die Verbundenheit zum Ehemann ausdrücken, zum anderen aber auch die zu den eigenen Kindern aus erster Ehe. Hinzu kam, dass sie auch den Namen erhalten wollte, unter dem sie als Zahnärztin bekannt war.

Dies lehnte das Standesamt ab. Daraufhin zog das Ehepaar erfolglos durch mehrere Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht.

Die Argumentation der Kläger reichte nach Ansicht der Richter nicht aus, um das bestehende Verbot von Namensketten aufzuheben. Zweck des Verbots der Namensketten sei, die Identifikationskraft von Namen zu schützen und zu stärken. Dabei habe der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der hier auch nicht überschritten worden sei. Der Name eines Menschen sei Ausdruck seiner Identität und Individualität. Das Verbot greife in das grundgesetzlich geschützte Namensrecht ein. Allerdings müsse dieser Eingriff hingenommen werden, um lange, unpraktikable Namensketten zu verhindern. Dies diene auch dem Schutz etwaiger Nachkommen. Außerdem hätten Eheleute trotz des Verbotes eine große Variationsmöglichkeit bei der Gestaltung des Namens nach der Heirat. So können sie den eigenen Namen behalten, den Namen des Partners wählen oder, wenn der Partner keinen Doppelnamen besitzt, den Namen des Partners führen und den eigenen Namen als Begleitnamen hinzufügen. Das Verbot einer Dreifach-Namenskette sei daher verhältnismäßig und müsse hingenommen werden.