Beschlüsse Unterhalt

Ehegattensplitting nur für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften

25.11.2016

(red/dpa). Der Splittingtarif, der die gemeinsame Veranlagung beider Ehepartner vorsieht, gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Das Finanzgericht Münster wies die Klage eines nicht verheirateten Paares ab, das die steuerrechtliche Gleichstellung mit eingetragenen Lebenspartnerschaften erreichen wollte (15. Juli 2016; AZ: 10 K 2790/14 E).

Das Paar lebt zusammen mit den drei Kindern in einem Haushalt. Bei dem zuständigen Finanzamt beantragten sie die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs. Sie verwiesen dabei auf das Gesetz: Die steuerlichen Vorschriften für Ehepaare würden ebenso für „Lebenspartnerschaften“ gelten. Darunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen.

Keine rechtliche Gemeinschaft
Genau das aber verneinte das Gericht. Als Lebenspartnerschaften seien ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich gleich behandelt werden müssten. Andernfalls würden letztere diskriminiert. Die Karlsruher Richter hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft handele, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten würden.

Das Gericht entkräftete auch den Hinweis der Kläger, der Gesetzgeber habe im Einkommensteuergesetz die Begriffe „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaft“ verwandt, ohne diese jedoch dort oder in der Abgabenordnung zu definieren. Das sei nicht notwendig, da diese Begriffe bereits im Lebenspartnerschaftsgesetz definiert seien:
„Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft.“ (§ 1, Abs. 1, Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)