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Ehemann kauft Hund: Kein Anspruch der Frau auf Herausgabe nach Trennung

02.10.2019

(red/dpa). Nach einer Trennung wird nicht selten auch um die Haustiere erbittert gestritten. Hat ein Ehepartner das Tier erworben, hat nach einer Trennung der andere Partner keinen Anspruch auf das Tier.

Das Ehepaar hatte noch vor der Heirat einen Labradorwelpen bei der Tierhilfe erworben. Die Schutzgebühr betrug 450 Euro, das Tier wurde dem Mann übergeben, der laut Abgabevertrag Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten wurde. Als sich das Paar trennte, blieb die Hündin beim Ehemann. Der lebte weiterhin im vormals ehelichen Haus mit großem Garten.

Rund neun Monate nach der Trennung verlangte die Frau die Herausgabe der Hündin sowie ein regelmäßiges Umgangsrecht. Die Ex-Partner hatten sich zunächst auf ein Umgangsrecht verständigen können.

Nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin hatte das Familiengericht den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit der Hündin zurückgewiesen. Die Frau legte Beschwerde ein.

Ohne Erfolg. Auch das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die Frau nicht habe nachweisen können, dass sie Miteigentümerin oder Eigentümerin der Hündin sei. Der Vertrag weise vielmehr den Mann als Eigentümer aus.

Kann Ex-Partner nach Trennung Herausgabe von Hund fordern?
Auf Haustiere seien die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Daraus ergebe sich, dass nur die Überlassung von Dingen gefordert werden könne, die beiden Ehepartnern gehörten. Vor der Heirat für den künftigen gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände würden nach der Heirat nur dann gemeinsames Eigentum, wenn dies auch dem Willen der Ehepartner entspreche.

Kein Anspruch auf Umgang mit dem Haustier
Die Frau sei jedoch offensichtlich gar nicht der Meinung gewesen, Eigentümerin zu sein. In einer Tierarztrechnung, die sie beglichen habe, werde die Hündin als ‚Pflegehund‘ bezeichnet. Auch dass sie erst neun Monate nach der Trennung erstmals die Herausgabe des Tieres gefordert habe, spreche dagegen, dass sie tatsächlich Miteigentümerin der Hündin sei. Für einen Umgangsanspruch gebe es darüber hinaus keinerlei gesetzliche Grundlage.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass selbst dann, wenn die Frau Miteigentümerin wäre, nach drei Jahren eine Aufenthaltsveränderung nicht dem Tierwohl entspräche.

Oberlandesgericht Stuttgart am 23. April 2019 (AZ: 18 UF 57/19)