Beschlüsse Unterhalt

Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres – keine Rente für Arztwitwe

24.11.2011

Versorgungseinrichtungen können den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, ob die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds geschlossen wurde.

Ein 1939 geborener Arzt bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er im August 2007 – im Alter von 67 Jahren – die 1962 geborene spätere Klägerin. Nach der Satzung der Versorgungseinsrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Hiergegen klagte das Ehepaar.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung verstoße weder gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des europäischen Rechts. Zwar sei eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechende Regelung durch legitime Ziele gerechtfertigt sei. Solchen Zwecken diene der Ausschluss so genannter „nachgeheirateter Witwen“ von der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Dieser Ausschluss bewirke eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezugs. Hierbei handele es sich im Interesse der Gesamtversicherungsgemeinschaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips, erläuterten die Richter. Im Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen, in denen der Ehepartner so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersvorsorge zu schaffen.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2010 (AZ: 6 A 10320/10.OVG)