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Ehewohnung: Teilungsversteigerung schon in der Trennungszeit

08.09.2023

(red/dpa). Nach einer Trennung wohnt häufig ein Ehepartner weiterhin in der ehemaligen Ehewohnung. Gehört das Haus oder die Wohnung beiden Ex-Partnern gemeinsam und will nur ein Partner verkaufen, kann er eine Teilungsversteigerung anstreben. Diese kann schon in der Trennungszeit möglich sein.

Das Ehepaar hatte 2017 ein in zwei Eigentumswohnungen geteiltes Haus erworben. Eine der Wohnungen nutzten sie als Ehewohnung. Die zweite Wohnung wurde baulich in zwei Einheiten geteilt, die das Ehepaar vermietete. Es hatte zur Finanzierung der Immobilie einen Kredit aufgenommen. Die Mieteinnahmen reichten nicht ganz zur Deckung der Kreditraten aus. Dem Paar gehörte außerdem noch ein Ferienhaus in der Türkei.

Ehe endgültig gescheitert – Teilungsversteigerung in der Trennungszeit
Nachdem sich das Paar 2018 getrennt hatte, blieb die Frau mit den beiden Töchtern in der Ehewohnung. Sie bezieht eine Erwerbsminderungsrente von rund 1.000 Euro, erhält die Mieten aus den beiden Wohnungen im Haus und trägt die Kreditraten. Ihr Mann zahlt weder Kindes- noch Trennungsunterhalt. Er bezieht Sozialleistungen. Er betrieb die Teilungsversteigerung der Ehewohnung ebenso wie der vermieteten Wohnungen.

Die Frau wollte die Teilungsversteigerung der Ehewohnung verhindern. Sie legte ein zum Teil geschwärztes ärztliches Attest vor und behauptete, aufgrund psychischer Probleme sei ihr ein Umzug nicht zumutbar. Sie könne ihre Wohnung nur in Begleitung verlassen.

Weder in erster noch in zweiter Instanz hatte die Frau Erfolg. Die Richter widersprachen der Auffassung, dass die Aufhebung des Miteigentums an der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens rechtlich ausgeschlossen sei. Auch aus dem Gebot der ehelichen Rücksichtnahme ergebe sich kein Ausschluss der Teilungsversteigerung, weil die Ehe nach inzwischen dreijährigem Getrenntleben und beiderseitigem Scheidungsantrag eindeutig gescheitert sei.

Das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme stelle auch kein grundsätzliches Verbot der Auflösung des Miteigentums an der Ehewohnung dar, notwendig sei nur die umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen. Diese Abwägung sprach schließlich für den Mann. Er habe Anspruch darauf, seinen Miteigentumsanteil zu verwerten.

Die behauptete gesundheitliche Situation der Frau sei mangels Beweisen nicht zu berücksichtigen.

Oberlandesgericht Frankfurt am 17. Februar 2022 (AZ: 6 UF 135/21)