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Einkommensteuer: Kosten für Streit um Umgangsrecht keine außergewöhnliche Belastung

01.12.2020

München/Berlin (DAV). Ein Streit um das Umgangsrecht kann manchmal teuer werden. Kosten hierfür sind jedoch nicht abzugsfähig. Das hat der Bundesfinanzhof noch einmal festgestellt.

Die Mutter hatte die gemeinsame Tochter rund fünf Monate nach der Geburt gegen den Willen des Vaters in ihr Heimatland in Südamerika gebracht. Der Vater versuchte, seine Tochter über das Verfahren des Haager Kindesentführungsübereinkommens nach Deutschland zurückzuholen. Ihm entstanden rund 20.000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten. Die machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt akzeptierte das jedoch nicht.

Kann man Kosten für Umgangsrechtstreit von der Steuer absetzen?
Der Mann klagte, aber der Bundesfinanzhof schloss sich der Sichtweise des Finanzamts an. In der Regel seien Aufwendungen für einen Rechtsstreit, so genannte Prozesskosten, vom Abzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme liege dann vor, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Als Existenzgrundlage sei ausdrücklich nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Die Begriffe Existenzgrundlage und lebensnotwendige Bedürfnisse seien nicht auch in einem immateriellen Sinne zu verstehen.

Prozesskosten nicht absetzbar
Die Existenzgrundlage des Mannes wäre jedoch nicht gefährdet, wenn er die Aufwendungen nicht getätigt hätte. Ein Umgangsrechtsstreit als solcher betreffe keine finanziellen Ansprüche.

Die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staats zur Förderung der Familie gehe nicht so weit, dass er jede die Familie treffende finanzielle Belastung ausgleichen müsse.

Bundesfinanzhof am 13. August 2020 (AZ: VI R 15/18)