Beschlüsse Unterhalt

Eltern können nicht über sonderpädagogischen Förderbedarf für ihr Kind entscheiden

15.10.2010

Eltern können einen Bescheid über Zuerkennung von sonderpädagogischem Förderbedarf nicht mit dem Einwand angreifen, ihr Kind werde damit als „Sonderschüler“ stigmatisiert. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hatte für den achtjährigen Schüler einer dritten Klasse sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt. Grundlage dieser Entscheidung waren die Schuleingangsuntersuchung sowie mehrere von der Klassenlehrerin verfasste Berichte. Aus diesen ging hervor, dass der Junge große Probleme hatte, dem Unterricht zu folgen. Seine Aufmerksamkeit ließ schnell nach, seine Beiträge zum Unterrichtsgespräch waren selten sinnvoll oder sachbezogen und seine Arbeitsweise war wechselhaft.

Das Gericht wies die Klage der Eltern ab. Der Staat sei grundsätzlich verpflichtet, auch Schülern mit Problemen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung zu ermöglichen. Solche Schülerinnen und Schüler hätten einen rechtlichen Anspruch auf besondere Förderung. Eine für den einzelnen Schüler als notwendig anerkannte Förderung könnten weder die Eltern noch die Schule zur Disposition stellen. Ihr Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichte die Schule, solche Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Die Eltern hätten in diesem Fall die Wahlmöglichkeit, ob die Förderung an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt stattfinde. Weiter gehe das Erziehungsrecht der Eltern aber nicht.

Die Befürchtung der Eltern, der Förderstatus führe zu einer Ansehensschädigung, rechtfertige es daher nicht, dem Kind den ihm zuerkannten Förderstatus vorzuenthalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2010 (Az: VG 3 K 251.10)