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Für den Enkel gespart – hat der Sozialhilfeträger Anspruch?

04.05.2020

(red/dpa). Häufig legen Großeltern für ihr Enkelkind ein Konto an, auf das sie regelmäßig einzahlen. Was ist, wenn sie im Alter selbst bedürftig werden? Hat der Sozialhilfeträger Anspruch auf das Ersparte?

Die Großmutter hatte für ihre beiden Enkelkinder und auf deren Namen Bonussparkonten angelegt, auf die sie monatlich 50 Euro überwies. Ab Januar 2015 war sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Die Frau lebte in beschränkten finanziellen Verhältnissen und konnte die Heimkosten, die nicht durch die Pflegekasse gedeckt waren, nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen. Der Sozialhilfeträger trat mit ergänzenden Leistungen ein. Von den beiden Enkeln verlangte er die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten eingezahlt hatte.

Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Es handele sich dabei um so genannte „Anstandsschenkungen“, die nicht zurückgefordert werden könnten.

Konto für die Enkel – Sozialhilfeträger kann Rückzahlung fordern
Das sah das Gericht in zweiter Instanz anders. Hier bekam der Sozialhilfeträger Recht. Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau dürften zurückgefordert werden, sofern der Schenker selbst bedürftig sei.

Bei den monatlichen Zahlungen habe es sich nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk oder ein gebräuchliches Geschenk unter nahen Verwandten gehandelt, das schon vom Wert oder Anlass her als Anstandsschenkung zu gelten hätte. Der Wert der Schenkung übersteige den Wert eines Gelegenheitsgeschenks, gerade mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten der Großmutter. Gegen eine solche Anstandsschenkung spreche auch, dass die Großmutter mit der monatlichen Zahlung über viele Jahre hinweg ein Vermögen zugunsten der beschenkten Enkelkinder habe aufbauen wollen. Es handele bei den Zahlungen weder um „eine sittlich gebotene ‚Pflichtschenkung‘, noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende ‚Anstandsschenkung‘“.

Oberlandesgericht Celle am 13. Februar 2020 (AZ: 6 U 76/19)