Beschlüsse Unterhalt

Familienrecht: Vergleich nach Trennung

22.11.2019

(red/dpa). Trennen sich Ehepaare, besteht die Möglichkeit, durch einen Vergleich alle finanziellen Ansprüche zu regeln. Sie können etwa vereinbaren, dass alle gegenseitigen Ansprüche durch Zahlung eines bestimmten Betrags abgegolten sein sollen. Was ist, wenn einer der Partner etwas verschweigt?

Die Ehefrau hatte 40.000 Euro geerbt. Sie legte dies auf zwei Tagesgeldkonten an – eines davon auf den Namen ihres Mannes – um so zweimal in den Genuss einer Prämie zu kommen. Sie und ihr Mann hatten vereinbart, dass alleine ihr das Geld zustehe und auch nur sie Zugriff auf die beiden Konten habe. Nach der Trennung des Paares behauptete der Mann gegenüber der Bank, die Zugangsdaten verloren zu haben und ließ sich von der Bank einen Teilbetrag von 11.500 Euro auszahlen.

Als seine Frau davon erfuhr, schickte sie ein Fax an die Bank, gab sich als ihr Mann aus und bat um Zusendung einer neuen Zugangs- und PIN-Nummer. Das noch vorhandene Restvermögen auf dem Tagesgeldkonto von 10.311,75 Euro überwies sie auf ihr eigenes Konto. Der Mann widersprach der Überweisung, woraufhin die Bank ihm den Betrag erstattete. Das wusste die Frau zunächst nicht.

Nach der Trennung: Vergleich mit Abgeltungsklausel
Parallel dazu schlossen die Ex-Partner einen Vergleich. Darin hieß es unter anderem:
„Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zur Abgeltung von Trennungs- unterhalt, des Zugewinnausgleiches sowie zur Tilgung sämtlicher weiterer Ansprüche, bekannt oder unbekannt, mit Ausnahme des noch durchzuführenden Versorgungsausgleiches, eine Summe von 27.500 Euro ... Der Antragsgegner erstattet den zurückbehaltenen Betrag von 11.500 Euro an die Antragstellerin.“

Dem Mann war klar, dass die Frau weiterhin dachte, damit ihr Geld vollständig zurückerhalten zu haben. Er teilte ihr nicht mit, dass die Bank ihm den Betrag von 10.311,75 Euro zwischenzeitlich erstattet hatte.

Der Bank musste die Frau die Summe von 10.311,75 Euro erstatten. Vor Gericht forderte die Frau von ihrem Ex-Mann, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Rückzahlungsverpflichtung entstanden sei. Die im Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel erstrecke sich ausschließlich auf Ansprüche, die im Zusammenhang mit Zugewinn und Unterhalt stünden, jedoch nicht auf den im vorliegenden Verfahren erhobenen Schadensersatzanspruch.

Geldbeträge bei Vergleich verschwiegen: Schadensersatz
In zweiter Instanz gaben die Richter der Frau Recht. Dem Mann sei klar gewesen, dass sie dem Vergleich mit der weit gefassten Abgeltungsklausel nur deshalb zugestimmt habe, weil sie davon ausgegangen sei, das ihr allein zustehende, nur auf den Namen ihres Mannes angelegte Geld vollständig zurückzuerhalten. Zu einer entsprechenden Aufklärung wäre er jedoch angesichts der Gesamtsituation verpflichtet gewesen.

Dass er seine Ex-Partnerin darüber nicht aufgeklärt habe, war für das Gericht ein „objektiv wie subjektiv besonders verwerflicher Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ und damit sittenwidrig.

Der Schadensersatzanspruch der Frau sei auch nicht von dem Vergleich erfasst. Er habe sich überhaupt erst aus dessen Abschluss ergeben.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen am 26. Oktober 2019 (AZ: 4 UF 39/18)