Beschlüsse Unterhalt

Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft auch rückwirkend

03.04.2013

Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags – und zwar ab dem 3. Dezember 2003. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden.

Ein hessischer Beamter lebt seit 2003 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und hatte 2004 Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz beantragt. Die Stadt lehnte dies ab, weil die Leistung allein verheirateten Beamten zustehe. Nachdem das Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften vom 26.03.2010 in Kraft getreten war, zahlte die Stadt ab April 2010 den Familienzuschlag. Für den übrigen Zeitraum lehnte die Stadt eine rückwirkende Leistung weiterhin ab. Der Mann klagte.

Die Stadt muss zahlen, entschied das Gericht. Der Kläger müsse nicht warten, bis die im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vorgesehene rückwirkende besoldungsrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe verabschiedet werde. Er habe bereits jetzt Anspruch auf Familienzuschlag. Die Richter bezogen sich dabei auf eine Richtlinie des Rats der Europäischen Union zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Familienzuschlag sei ab dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem die Umsetzungsfrist für die Richtlinie ablief, also dem 03. Dezember 2003. Der Ausschluss der Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags stelle eine direkte Diskriminierung dar. Die nachteilige Behandlung geschehe wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers. Seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 bestehe eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags.


Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013 (Az.: 3 K 1392/11.WI)