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Finanzwirtin studiert berufsbegleitend Jura – kein Anspruch auf Kindergeld

27.12.2022

(red/dpa). Eltern eines Kinds unter 25 Jahren, das eine Zweitausbildung absolviert, können Anspruch auf Kindergeld haben. Dies hängt unter anderem davon ab, in welchem Verhältnis Berufstätigkeit und berufsbegleitende Ausbildung stehen.

Die 1999 geborene Frau begann nach dem Abitur eine dreijährige Ausbildung zur Diplom- Finanzwirtin, die sie im August 2020 abschloss. Anschließend arbeitete sie in der Finanzverwaltung, zunächst in Vollzeit und ab Dezember 2020 in Teilzeit (28 Wochenstunden). Im Oktober 2020 begann sie, berufsbegleitend Jura zu studieren.

Die Familienkasse gewährte bis einschließlich August 2020 Kindergeld. Die Tochter habe bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, und aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit habe die Mutter keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Ihre Klage dagegen blieb ohne Erfolg. Sie habe keinen Anspruch, da die Erwerbstätigkeit der Tochter, also ihre Tätigkeit als Finanzwirtin, im Vordergrund stehe.

Kindergeld bei berufsbegleitendem Studium?
Das Jura-Studium stelle keinen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine Zweitausbildung dar. Ein Kindergeldanspruch wäre dann möglich, wenn erste und zweite Ausbildung zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden könnten. Dies wäre zwar aufgrund der zeitlichen Nähe möglich, jedoch trete der zweite Teil der Ausbildung hinter die Haupttätigkeit zurück. Zum einen arbeite die Tochter mehr als 20, nämlich 28 Wochenstunden, als Finanzwirtin. Zum anderen habe sich die Frau in einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis an die Landesfinanzverwaltung als Dienstherr gebunden. Dies geschah schon deshalb, weil sie habe vermeiden wollen, eine Abstandszahlung von 30.000 Euro leisten zu müssen, die sich erst innerhalb einer Dienstzeit von fünf Jahren um jährlich ein Fünftel auf null reduziere. In der Gesamtbetrachtung stehe also die Berufstätigkeit im Vordergrund.

Bundesfinanzhof am 07. April 2022 (AZ: III R 22/21)