Beschlüsse Unterhalt

Fortdauer der Unterhaltspflicht auch bei Volljährigkeit

25.02.2016

(red/dpa). Kommt es im Zuge einer Trennung oder Scheidung zu einem gerichtlichen Verfahren, werden oft Vergleiche geschlossen. Diese können auch die Zahlung von Kindesunterhalt regeln. Solche Vergleiche werden oft gerichtlich protokolliert. Findet sich kein Enddatum für die Zahlung von Kindesunterhalt, endet diese Verpflichtung nicht allein dadurch, dass das Kind volljährig wird, so das Oberlandesgericht München am 25. Februar 2016 (AZ: 34 Wx 19/16). 

Gerichtlicher Vergleich zur Zahlung von Kindesunterhalt

Der Vater wurde durch einen gerichtlichen Vergleich 2011 verpflichtet, an seine Zwillingstöchter jeweils 100 Euro monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung wurde durch Hypotheken auf den Grundbesitz des Vaters für die Zeit bis Februar 2014 gesichert. Die Mutter wollte, dass darüber hinaus weitere Sicherungshypotheken eingetragen würden. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Er meinte, ab dem 27. Mai 2015 nicht mehr Kindesunterhalt zahlen zu müssen, da die Kinder volljährig geworden seien.

Kindesunterhalt endet nicht mit Volljährigkeit

Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf Unterhaltspflicht auch bei Eintritt der Volljährigkeit fortbesteht. Die Beschwerde des Vaters war daher erfolglos. Es bestehe Anspruch auf Unterhalt und somit auch auf die Eintragung der Sicherungshypotheken in das Grundbuch. Es liege schließlich ein wirksame Gerichtsentscheidung mit dem gerichtlich protokollierten Vergleich vor. Diese habe auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Bestand. In dieser Entscheidung habe es auch keine Begrenzung auf die Dauer der Minderjährigkeit der Töchter gegeben. Auch verstehe man unter „Kindesunterhalt“ nicht nur eine Verpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern.

Die DAV-Familienrechtsanwälte weisen darauf hin, dass die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich unbegrenzt ist. Sie ist nicht an bestimmte Altersgrenzen gebunden, sondern gilt in der Regel für die Zeit der Ausbildung.