Beschlüsse Unterhalt

Gericht kann Versorgungsausgleich ausschließen

30.04.2019

(red/dpa). Im Falle einer Scheidung muss in der Regel derjenige Ehepartner, der höhere Rentenansprüche erworben hat, einen Teil davon dem Ex-Partner abtreten. Das regelt der Versorgungsausgleich. Doch es gibt auch Fälle, in denen so ein Versorgungsausgleich entfällt – etwa, weil er ‚grob unbillig‘, also sehr ungerecht wäre.

Das Ehepaar war von 1991 bis 2013 verheiratet und hat ein gemeinsames Kind. Seit 2004 leben sie getrennt, davor hatten sie bereits seit 2000 in der gemeinsamen Wohnung nicht mehr dauerhaft zusammengelebt.

Der Mann wollte vor Gericht einen Versorgungsausgleich erreichen. Den schloss das Amtsgericht jedoch wegen grober Unbilligkeit aus.

Der Mann legte Beschwerde ein und argumentierte, während der Ehe bis zum Jahr 2000 habe er etwa neun Jahre gearbeitet. Auch eine Unterhaltspflichtverletzung liege nicht vor, weil er jedenfalls bis zum Jahr 2000 mit seinem Einkommen zum Unterhalt beigetragen habe.

Kaum zum Familienunterhalt beigetragen – Versorgungsausgleich grob unbillig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu demselben Ergebnis wie das Amtsgericht. Eine Versorgungsgemeinschaft habe bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr bestanden. Zudem habe der Mann nur finanzielle Vorteile aus der Ehe gezogen. Darüber hinaus habe er nach der Trennung seine Verpflichtung, berufstätig zu sein und Geld zu verdienen, verletzt. Er habe es seiner Ex-Partnerin überlassen, für den Lebensunterhalt des gemeinsamen Kinds zu sorgen. Seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, habe er damit grob verletzt.

Darüber hinaus habe der Mann seit der räumlichen Trennung 2004 keinen Unterhalt für die gemeinsame Tochter gezahlt. Er habe trotz so genannter gesteigerter Unterhaltsverpflichtung nachweislich bereits seit 2001 seine Erwerbsmöglichkeiten nicht mehr ausgeschöpft. Die Verantwortung für die finanzielle Versorgung des minderjährigen Kinds habe er spätestens nach der Trennung der Mutter überlassen. Diese sei in Vollzeit berufstätig gewesen und habe damit nach damaliger Rechtslage ihre Verpflichtung übererfüllt.

Oberlandesgericht Düsseldorf am 18. Juli 2018 (AZ: II-8 UF 221/17, 8 UF 221/17)