Beschlüsse Unterhalt

Geschlechtsangleichung darf aus Handelsregistereintrag ersichtlich sein

30.06.2014

(red/dpa). Die transsexuelle Geschäftsführerin einer GmbH hat keinen Anspruch darauf, dass ihr früherer männlicher Vorname aus dem Handelsregistereintrag gelöscht wird.

Die Geschäftsführerin einer von ihr gegründeten GmbH war in einem männlichen Körper geboren worden und trug zunächst männliche Vornamen. Sie erreichte auf Basis des Transsexuellengesetz (TSG), dass das Gericht ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht aussprach und sie weibliche Vornamen erhielt. Das Standesamt stellte eine neue Geburtsurkunde aus. Die Geschäftsführerin beantragte danach, ihren Namenswechsel im Handelsregister einzutragen. Das Registergericht trug als "Änderung" den jetzigen Namen ein. Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes verschob das Gericht die vorgelegte Geburtsurkunde, den Beschluss zur Namensänderung und den Antrag nicht in den online zugänglichen Registerordner. 

Antrag auf vollständige Löschung

Die Frau beantragte, den männlichen Vornamen vollständig zu löschen. Andernfalls könne ein Leser vermuten, dass ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden habe oder er könne den Schluss auf die durchgeführte Geschlechtsangleichung ziehen. Beides benachteilige sie: Ein Geschäftsführerwechsel werde im Geschäftsverkehr teilweise negativ bewertet. Würde andererseits ihre Geschlechtsangleichung offenbar, stelle das ihre Intimsphäre bloß.

Die Eintragung solle daher so berichtigt werden, dass die Voreintragung aus dem Handelsregister nicht mehr ersichtlich sei, sondern nur noch die neue Eintragung. Die Frau erklärte, sie erleide täglich Nachteile durch die bisherige Eintragung.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos

Die Richter wiesen ihren Antrag zurück. Das öffentliche Interesse daran, Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, habe Priorität gegenüber dem Recht der Frau auf vollständigen Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung. Nach einer rechtskräftigen Namensänderung dürften die früher geführten Vornamen ohne Zustimmung des Beteiligten nur dann offenbart werden, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten. Dies sei hier der Fall. Das Register diene der verlässlichen Regelung des Firmenverkehrs in ganz Europa. Die Eintragungen im Handelsregister würden überwiegend konstitutiv wirken und den so genannten Gutglaubensschutz genießen. Diese besondere Funktion des Registers würde untergraben, wenn sämtliche Hinweise auf den früher geführten männlichen Vornamen aus den Eintragungen und -akten beseitigt würden. 

Das Registergericht habe bei der Gestaltung der Eintragung ausreichend Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten genommen, indem es in der Eintragung nicht auf eine "Namensänderung nach dem TSG" hingewiesen habe. Auch habe das Registergericht darauf verzichtet, den Beschluss über die Geschlechtsangleichung in den öffentlich einsehbaren Registerordner zu verschieben.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 17. April 2014 (AZ: 2 W 25/14)