Beschlüsse Unterhalt

Gesetzlich krankenversicherter Vater muss private Krankenversicherung des Kinds nicht übernehmen

12.08.2020

(red/dpa). Der Unterhaltsbedarf eines Kinds umfasst auch den Krankenversicherungsschutz. Ist das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert, muss der unterhaltspflichtige Elternteil gegebenenfalls die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen. Wechselt er selbst von einer privaten in eine gesetzliche Krankenversicherung, in der das Kind beitragsfrei mitversichert werden kann, hat es unter Umständen keinen Anspruch mehr auf die Privatversicherung.

Die sechzehnjährige Tochter lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Sie ist wie ihre Mutter privatversichert. Die Versicherung, die sich zuletzt auf rund 120 Euro monatlich belief, musste der unterhaltspflichtige Vater zahlen. Im März 2019 wechselte dieser in eine gesetzliche Krankenversicherung. Dort sind seine jetzige Ehefrau, die gemeinsamen zwei Kinder und die Tochter aus erster Ehe mitversichert. Daher wollte der Mann die private Krankenversicherung seiner Tochter nicht weiterzahlen.

Der Streit darüber landete vor Gericht. In erster Instanz entschied das Amtsgericht, dass der Vater die Privatversicherung weiter übernehmen müsse. Eine solche zähle angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters zum angemessenen Unterhalt der Tochter.

Beitragsfrei mitversichert: kein Anspruch auf private Krankenversicherung
Das sah das Oberlandesgericht anders. Da der Vater in eine gesetzliche Krankenkasse gewechselt habe und die Tochter dort beitragsfrei mitversichert sei, habe sie keinen Anspruch mehr auf die private Krankenversicherung. Diese gehöre nun nicht mehr zu einem ihr angemessenen Unterhalt. Die beiden Halbgeschwister müssten sich ebenfalls mit einer gesetzlichen Krankenversicherung bescheiden. Dass sie in der Vergangenheit lange als Privatpatientin behandelt worden sei, spiele keine ausschlaggebende Rolle. „Ihre von den Eltern abgeleitete Lebensstellung ist nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen.“

Oberlandesgericht Frankfurt am 26. Februar 2020 (AZ: 6 UF 237/19)