Beschlüsse Unterhalt

Gesicherter Lebensunterhalt für Ehegattennachzug notwendig

30.04.2009

Die Ausländerbehörde kann einer türkischen Ehefrau beim Nachzug zu ihrer Familie nach Deutschland die Aufenthaltserlaubnis verweigern, wenn ihr Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am 30. April 2009 (Az: 1 C 3.08).

Ein 53jähriger türkischer Staatsbürger reiste 1990 nach Deutschland ein, ließ sich nach dem Scheitern seines Asylverfahrens von seiner türkischen Frau scheiden und heiratete eine deutsche Staatsbürgerin. Seine Kinder aus erster Ehe reisten ihm in der Folgezeit nach Deutschland nach. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau im Jahre 1997 heiratete er erneut seine erste türkische Frau, die Klägerin. Diese hielt sich bereits seit 1995 in Deutschland auf. Nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens reiste sie im Februar 2004 wieder in die Türkei und kehrte im September 2004 mit einem dreimonatigen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland zurück. Seit ihrer Einreise haben die Ehegatten kein ausreichendes Einkommen mehr. Daher lehnte die Ausländerbehörde den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) befand, dass diese Ablehnung rechtmäßig gewesen sei. In Fällen, in denen es wie hier um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz gehe, bestehe für die Behörde kein Ermessen bezüglich des Erfordernisses eines gesicherten Lebensunterhalts. Eine Abweichung von diesem Grundsatz sei auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzwürdigkeit von Ehe und Familie in diesem konkreten Fall nicht geboten. Das BVerwG verneinte die von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, ob die Rechtsprechung zu den Ausnahmen der Regelausweisung wegen des Schutzes von Ehe, Familie und Privatleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) auf die Voraussetzungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis übertragbar sei. Beide Vorschriften seien von der Struktur nicht vergleichbar. Auch habe der Nachzugswillige bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis noch kein vergleichbares Vertrauen in die Fortsetzung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland entwickelt, wie eine Person, die schon geraume Zeit rechtmäßig hier gelebt habe und deren Aufenthaltsrecht nachträglich beendet werden sollte.