Beschlüsse Unterhalt

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit auch über Mindestunterhalt hinaus

21.09.2015

(red/dpa). Seinen Unterhaltsverpflichtungen den Kindern gegenüber muss man nachkommen. Verdient der Unterhaltspflichtige nicht genug, gilt eine so genannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit, also eine erhöhte Verpflichtung, erwerbstätig zu sein. Diese gilt auch über den Mindestunterhalt hinaus. Gegebenenfalls muss der Betroffene sogar sein Ruhestandsgehalt aufbessern, wie das Oberlandesgericht in Brandenburg entschied.

Wieder verheirateter evangelischer Pfarrer

Der Mann hat mit seiner ersten Ehefrau drei Kinder, mit seiner zweiten Frau ein weiteres. Zuletzt arbeitete der evangelische Pfarrer während der ersten Ehe auf einer halben Stelle. Wegen des allmählichen Zerbrechens der Familie und der Umstände des Zusammenlebens wurde er erst in den Wartestand und dann 2009 in den Ruhestand versetzt. Er erhält rund 1.670 Euro monatlich.

Die Kinder aus der ersten Ehe beantragten die Erhöhung des Kindesunterhalt. Es müsse ein entsprechend höheres fiktives Einkommen berücksichtigt werden.

Fiktives Einkommen auch bei Ruhestandsgehalt

Die Kinder waren vor Gericht erfolgreich. Der Vater müsse sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen bis zur Höhe der Bezüge eines aktiven Pfarrers, entschied das Gericht. Er habe den Kindern gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeute, er müsse alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Bar-Unterhalt zahlen zu können. Für die Zeit nach der Trennung von der ersten Ehefrau habe er nicht überzeugend nachgewiesen, dass er die Versetzung in den Ruhestand nicht hätte abwenden können. Auch habe er sich offenkundig nicht bemüht, eine andere Tätigkeit zu finden. Darüber hinaus hätte er seine Ruhestandsbezüge durch eine Nebentätigkeit verbessern können.

Oberlandesgericht Brandenburg am 10. Dezember 2014 (AZ: 13 UF 25/12)