Beschlüsse Unterhalt

Großeltern zahlen Unterhalt für Enkel

16.11.2021

Karlsruhe/Berlin (DAV). Sind die Großeltern als unterhaltspflichtige Verwandte finanziell leistungsfähig, entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht für einen unterhaltspflichtigen Elternteil.

Die Unterhaltsvorschusskasse forderte von dem Vater Kindesunterhalt für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 zurück. Der Mann verdiente monatlich netto rund 1.400 Euro und zahlte an seine geschiedene Frau 100 Euro monatlichen Unterhalt für die gemeinsame Tochter. Seine Eltern verfügten monatlich über fast 3.500 bzw. gut 2.200 Euro.

Der Mann war der Meinung, er müsse keinen höheren Unterhalt zahlen. Er wandte ein, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts (seinerzeit 1.300 Euro).

Großeltern sind zum Unterhalt verpflichtet
Das sah der Bundesgerichtshof auch so. Der Mann habe keine so genannte gesteigerte Unterhaltspflicht, da die Großeltern finanziell leistungsfähig seien. Die gesteigerte Verpflichtung trete dann nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden sei. Unterhaltspflichtig seien Verwandte in gerader Linie: Großeltern – Eltern – Kind.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung mit dem Gedanken getroffen, dass eine Erweiterung der Unterhaltspflicht nicht gerechtfertigt sei, solange es andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte gebe. Dahinter stehe die Idee der generationenübergreifenden Solidarität.

Es sei dabei auch gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme bleibe. Dafür sorge zum einen der Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht, zum anderen, dass Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer Selbstbehalt zustehe als den Eltern (derzeit 2.000 Euro zzgl. der Hälfte des über 2.000 Euro liegenden Einkommens).

Bundesgerichtshof am 27. Oktober 2021 (AZ: XII ZB 123/21)