Beschlüsse Unterhalt

Grundbucheinsicht des getrennt lebenden Ehegatten

24.08.2012

Bei einer Trennung muss in diesem Fall der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände ermittelt werden. Handelt es sich dabei um Immobilien, ist es hierzu manchmal notwendig, dass der eine Ehegatte Einsicht in das Grundbuch bekommt, um genau feststellen zu können, was dem anderen Ehegatten gehört.

Akteneinsicht in das Grundbuch gewähren Grundbuchämter jedoch nur bei einem berechtigten Interesse. Ob ein solches Interesse bei dem einen Ehepartner vorliegt, hatte das Oberlandesgericht Rostock zu entscheiden.

Die Eheleute lebten in Zugewinngemeinschaft. Nach der Trennung beantragte der Mann Akteneinsicht in das Grundbuch, da der Frau ein Grundstück allein gehört. Das Grundbuchamt verweigerte die Einsicht mit der Begründung, das Grundbuch diene als öffentliches Register nicht der Durchsetzung persönlicher Ansprüche. Die Beschwerde des Mannes hatte Erfolg.

Der Mann habe ein berechtigtes Interesse an der Einsicht, so das Gericht. Die Eheleuten lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In solchen Fällen sei ein berechtigtes Interesse nach einer Trennung immer anzunehmen. Der Mann müsse feststellen können, welche Vermögenswerte genau der Frau gehören.

Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Dezember 2011 (AZ: 3 W 71/11)