Beschlüsse Unterhalt

Grunderwerbsteuerfreiheit: Finanzgericht Münster hält frühere Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnerschaften für verfassungswidrig

11.10.2011

Bis Dezember 2010 unterlagen Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – im Gegensatz zu Ehepartnern – der Grunderwerbsteuer. Auch wenn der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung abgeschafft hat, ist die frühere Regelung für so genannte Altfälle immer noch von Bedeutung. Das Finanzgericht Münster hält die steuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten für verfassungswidrig. Die Richter haben dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Regelung vorgelegt.

Die beiden Kläger, die seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, hatten 2009 voneinander Grundbesitz erworben. Das Finanzamt setzte hierfür Grunderwerbsteuer fest. Die Kläger hielten das für rechtswidrig. Sie beriefen sich auf die bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehepartnern geltende Steuerbefreiung.

Bis Dezember 2010 konnten ausschließlich Ehepaare voneinander Grundbesitz erwerben, ohne Grunderwerbsteuer zu zahlen. Das Jahressteuergesetz 2010 erweiterte diese Grunderwerbsteuerbefreiung ausdrücklich auch auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings soll die Befreiung erstmals für nach dem 13. Dezember 2010 stattfindende Grundstücksübertragungen gelten.

Die Richter des Finanzgerichts Münster befanden diese Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehepartnern für verfassungswidrig. Nach ihrer Auffassung verstößt der für Altfälle nach wie vor geltende Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Steuerbefreiung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Das Lebenspartnerschaftsgesetz entspreche in vielen Bereichen den eherechtlichen Regelungen. Es seien daher keine Gründe mehr dafür ersichtlich, die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe steuerlich zu benachteiligen. Die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern sei auch nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten. Das frühere Gesetz unterscheide nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.

Das Gericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungswidrigkeit zur Entscheidung vorgelegt und das Klageverfahren bis zu dieser Entscheidung ausgesetzt.

Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 24. März 2011 (AZ: 8 K 2430/09 GrE)