Beschlüsse Unterhalt

Härtefall bei der Ehescheidung

16.07.2018

(red/dpa). Liegt eine besondere Härte vor, kann eine Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahrs geschieden werden. Eine unzumutbare Härte kann etwa durch Nachstellungen oder Morddrohungen bestehen. Es kommt dabei allerdings nicht allein auf das Fehlverhalten des einen Ehepartners an. Massive psychische Auswirkungen auf den anderen aber können eine vorzeitige Ehescheidung rechtfertigen.

Ehescheidung während des Trennungsjahrs
Das Kammergericht Berlin hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Ehemann die Scheidung noch während des Trennungsjahrs verlangte. Zur Begründung führte er aus, dass seine Ehefrau unter Wahnvorstellungen und Zwangsstörungen leide. Sie drohe mit Suizid, stelle ihm nach und spreche Morddrohungen gegen ihn aus. Er selbst leide mittlerweile unter Depressionen und Panikattacken. Er sei zu Hause ausgezogen und wohne bei wechselnden Freunden. Seine Arbeitsfähigkeit sei inzwischen eingeschränkt.

Ehescheidung wegen Härtefall
Das Kammergericht gab dem Mann Recht. Es liege eine unzumutbare Härte vor. Dafür reichten allerdings nicht allein das Nachstellen und die Drohungen aus. Schutz könne auch durch das bloße Ignorieren des Fehlverhaltens der Frau oder über Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz hergestellt werden. Im vorliegenden Fall leide der Mann allerdings massiv unter dem Verhalten der Frau. Er habe Suizidgedanken und Panikattacken. Deshalb brauche er die Scheidung, um das Trauma bewältigen zu können.

Kammergericht Berlin am 29. September 2017 (AZ: 13 WF 183/17)