Beschlüsse Unterhalt

Im Ausland geschlossene Ehe als Lebenspartnerschaft

19.03.2012

Die Männer schlossen in Kalifornien die Ehe, was noch dortigem Recht auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich ist. In Deutschland beantragte ein Partner die Eintragung dieser Ehe in das Lebenspartnerschaftsregister. Das Standesamt lehnte dies mit der Begründung ab, bei dieser Ehe handele es sich nicht um eine Lebenspartnerschaft. Man könne die Vorschriften nicht auf Eheformen anwenden, die nach deutschem Recht nicht möglich seien.

Das Gericht entschied anders. Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe sei in Deutschland als Lebenspartnerschaft anzuerkennen. Eine solche im Ausland geschlossene Ehe qualifiziere sich nicht als Ehe nach deutschem Recht – welche so nicht möglich sei – sondern als Lebenspartnerschaft. Für eine Eintragung sei allein entscheidend, ob die ausländische Partnerschaft – in welcher Rechtsform auch immer – mit der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft funktional vergleichbar sei. Alle im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Ehen müssten anerkannt werden. Es sei zu respektieren, dass in manchen Ländern gleichgeschlechtliche Ehen möglich seien.

Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. März 2011 (AZ: 3 W 170/10)