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Im Wechsel bei Vater und Mutter: Kinder haben zwei gekürzte Ansprüche auf Sozialleistungen

29.05.2015

(Red/dpa). Leben Kinder, die Sozialleistungen erhalten, abwechselnd bei Mutter und Vater, ergeben sich draus zwei Ansprüche auf Regelbedarf. Diese schließen sich  allerdings in zeitlicher Hinsicht aus: Es können keine Regelbedarfsansprüche für mehr als 30 Tage im Monat entstehen.

Die getrennt lebenden Eltern teilen sich das Sorgerecht für die vier gemeinsamen Kinder. Im Rahmen eines Wechselmodells leben die Kinder wöchentlich vier Tage bei der Mutter, drei Tage beim Vater. Die Mutter erhält für die Kinder Kindergeld.

Im September 2014 stellte die Mutter für sich und die Kinder einen Antrag auf Weitergewährung von SGB II-Leistungen ab Oktober. Die zuständige Behörde bewilligte Leistungen für Mutter und Kinder. Bei den Kindern berücksichtigte sie als Regelbedarf entsprechend der vier Tage pro Woche, an denen diese bei ihrer Mutter wohnen, nur vier Siebtel des gesetzlichen Regelbedarfes.

Wechselmodell mit Lebensmittelpunkt bei der Mutter

Gegen den Bescheid erhob die Frau Widerspruch und stellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kürzung der Regelbedarfe der Kinder um drei Siebtel sei nicht rechtmäßig. Die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt bei ihr, und sie zahle die allgemeinen Kosten ihrer Kinder. Durch die Kürzung sei dies nicht mehr zu leisten.

Die Behörde war anderer Meinung: An den Tagen, an denen sich die Kinder bei ihrem Vater aufhielten, hätten sie keinen Anspruch auf den Regelbedarf aus der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter.

Gericht: Regelbedarf vier Siebtel zu drei Siebtel

So sahen das auch die Richter. Für die wöchentlich beim Vater verlebten drei Tage hätten die Kinder jeweils einen Sozialgeldanspruch als Mitglied einer zeitlich begrenzten Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater. Im Gegenzug stünde ihnen für diese Zeit allerdings kein Sozialgeldanspruch aus der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter zu. Im Ergebnis hätten die Kinder also zwei Ansprüche auf Regelbedarf, die unterschiedlich hoch seien und die sich in zeitlicher Hinsicht gerade ausschlössen. Insgesamt ergäben sich auch bei wechselnden Aufenthalten Ansprüche auf Regelleistungen für nicht mehr als 30 Tage monatlich.

Die Richter wiesen die Eltern außerdem darauf hin, dass sie im Rahmen der elterlichen Sorge verpflichtet seien, sich darüber zu einigen, wer welche Kosten für die Kinder übernehme.

Sozialgericht Detmold am 27. Oktober 2014 (AZ: S 18 AS 1733/14 ER)