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Ist ein Minibagger ein Haushaltsgegenstand?

03.03.2020

(red/dpa). Haushaltsgegenstände gehören dem Ehepaar gemeinsam. Das ist bei einer Trennung wichtig. Vor Gericht wird häufig darüber gestritten, ob ein Gegenstand einer des Haushalts ist oder einem Ehepartner allein gehört.

Über Haushaltsgegenstände dürfen die Ex-Partner nur gemeinsam verfügen, sie werden aufgeteilt oder verkauft. Beim Verkauf wird der Verkaufserlös geteilt. Auch ein Minibagger kann ein Haushaltsgegenstand sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Verkaufserlös nicht geteilt werden, so das Oberlandesgericht in Hamburg.

Aufteilung von Haushaltsgegenständen
In dem Fall wollte die Ehefrau von ihrem Ehemann die Hälfte des Verkaufserlöses für einen Minibagger haben. Dieser stand auf dem gemeinsamen Grundstück in Ungarn. Bis zur Trennung war damit lediglich der Graben für eine Hecke ausgehoben worden.
Der Mann meinte, dass ihm der Minibagger allein gehöre. Er habe ihn als „sein Spielzeug“ angeschafft. Daher müsse er auch nichts abgeben.

Die Frau beantragte dennoch die hälftige Aufteilung des Verkaufserlöses. Das Amtsgericht wies dies ab. Das Oberlandesgericht erließ einen sogenannten Hinweisbeschluss. Darin wies es darauf hin, dass es die Beschwerde der Frau gegen die Entscheidung des Amtsgerichts abweisen würde. Daraufhin nahm die Frau ihre Beschwerde zurück.

Minibagger ist kein Haushaltsgegenstand
In seinem Beschluss führte das Oberlandesgericht in Hamburg aus, dass die Frau keinen Anspruch habe. Sie sei nicht Miteigentümerin des Minibaggers gewesen und sei das auch nicht beim Kauf geworden. Denn allein die Anwesenheit beim Erwerb des Minibaggers reiche dafür nicht aus.

Auch gehöre ihr der Bagger nicht mit ihrem Mann gemeinsam, da das Fahrzeug kein Haushaltsgegenstand gewesen sei. Vor der Trennung sei er nur einmal für eine Hecke benutzt worden.

Ein Haushaltsgegenstand zeichnet sich dadurch aus, dass er

• für die gemeinsame Wohnung,
• die Hauswirtschaft,
• das Zusammenleben der Familie oder
• deren Freizeitgestaltung

genutzt wurde. All dies traf auf den Bagger nicht zu.

Oberlandesgericht Hamburg am 5. Juni 2019 (AZ: 12 UH 37/19).