Beschlüsse Unterhalt

Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Straftat

02.08.2023

(red/dpa). Welcher der Ehepartner beim Versorgungsausgleich im Zuge einer Scheidung ausgleichspflichtig wird, hängt entscheidend davon ab, wie sich die beruflichen Karrieren beider Partner gestaltet haben. Ist ein Partner straffällig geworden und der andere Partner dadurch ausgleichspflichtig geworden, muss das den Versorgungsausgleich nicht ausschließen.

Als das Ehepaar sich scheiden ließ, wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Frau war ausgleichspflichtig. Sie wehrte sich gegen den Versorgungsausgleich.

Ihr Mann hatte als Beamter des gehobenen Dienstes jahrelang systematisch Akten und Aktenteile in seinem Wohnhaus oder einem abgeschlossenen Schrank in seinem Büro versteckt und sie so der Bearbeitung entzogen. 2013 wurde er zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Er wurde aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Straftat: Wird Versorgungsausgleich trotzdem durchgeführt?
Die Frau argumentierte, ihr Mann hätte erheblich höhere Anwartschaften beim Landesamt für Finanzen, hätte er die Straftaten nicht begangen. Durch sein strafbares Verhalten habe er erreicht, dass sie nun ausgleichspflichtig sei. Es müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er sie durch sein Verhalten im Versorgungsausgleich massiv schädige.

Vor Gericht hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Für einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gebe es keine ausreichenden Gründe, so die Richter. Sie schlossen aus, dass der Mann die Straftaten (auch) beging, um seine Frau in irgendeiner Form zu benachteiligen. Der Versorgungsausgleich war zu jener Zeit kein Thema: Das Ehepaar trennte sich erst einige Jahre später.

Das Gericht hatte seinerzeit festgestellt, dass das Fehlverhalten des Manns mindestens zum Teil krankheitsbedingt war. Berücksichtige man dies, widerspreche die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs keineswegs dem gesetzlichen Grundgedanken. Die Frau sei an der negativen Karriereentwicklung ihres Mannes genauso beteiligt, wie sie an einer positiven Entwicklung seiner beruflichen Laufbahn beteiligt gewesen wäre.

Oberlandesgericht Bamberg am 08. August 2022 (AZ: 7 UF 99/22)