Beschlüsse Unterhalt

Kein Kindergeld für das Kind im Gefängnis

06.07.2010

Ist ein Kind straffällig geworden und deswegen in Untersuchungs- oder Strafhaft, haben die Eltern für den Zeitraum der Haft keinen Anspruch auf Kindergeld. So jedenfalls entschieden die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Mutter eines zwanzigjährigen Jurastudenten erhielt kein Kindergeld mehr für ihren Sohn, seitdem dieser in Haft war. Der junge Mann war als Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Sohn studierwillig gewesen und nur aus so genannten objektiven Gründen an der Fortsetzung seines Studiums gehindert gewesen sei. Deswegen bestehe ein Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld wird für ein volljähriges, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind unter anderem auch dann gezahlt, wenn das Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrechen muss. Umstritten ist, ob nach dieser Regelung auch ein Kindergeldanspruch besteht, wenn sich das Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.

Die Richter des Finanzgerichts entschieden, dass kein Kindergeld gezahlt werden müsse, wenn das Kind wegen einer Straftat verurteilt werde. Dies gelte sowohl für die Zeit der Untersuchungs- als auch der Strafhaft. Sie wiesen darauf hin, dass der junge Mann vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen und damit selbst verursacht habe, dass er seine Ausbildung nicht habe fortsetzen können. Das sei mit einer Erkrankung oder Mutterschaft des Kindes nicht zu vergleichen.

Wegen der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung hat das Finanzgericht zu dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juli 2010 (Az: 10 K 10288/08)