Beschlüsse Unterhalt

Kein Kindergeld im Ausland

22.12.2008

Die Gewährung von Kindergeld kann vom Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten abhängig gemacht werden. Es stellt keinen Verstoß gegen das Europarecht dar, wenn Kindergeld deutschen Staatsbürgern im Ausland, die in Deutschland nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, verwehrt wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Beschluss vom 22.12.2008, AZ – III B 156/07).

Eine Mutter zog 1995 mit ihrem vierjährigen Sohn nach Spanien. Dies erfuhr die Familienkasse erst im November 2005. Daraufhin hob sie mit Bescheid vom 18. September 2006 die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte 18.634 Euro zurück. Der Einspruch und die anschließende Klage der Mutter waren erfolglos. Das Finanzgericht erläuterte, dass es nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, wenn Kindergeld nur deutschen Staatsbürgern gewährt wird, die in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Die Beschränkung der Kindergeldberechtigung auf Personen, die über eine enge Verbindung zur Bundesrepublik verfügen, sei europarechtlich zulässig.

Die Klägerin legte Beschwerde ein gegen die Nichtzulassung der Revision und begründete das mit der grundsätzlichen Bedeutung des Falles. Sie argumentierte, dass diese Nichtgewährung des Kindergeldes an deutsche Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, einen Verstoß gegen das Recht auf Aufenthaltsfreiheit darstelle. Die enge Bindung an die Bundesrepublik dürfe nicht über die freie Wahl des Wohnsitzes gestellt werden.

Der BFH hat die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die pauschale Behauptung der Europarechtswidrigkeit der Klägerin reiche nicht aus. Vielmehr hätte sie schlüssig darlegen müssen, weshalb diese Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall zu klären sei. Zudem können nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH nationale Maßnahmen zugelassen werden, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, und sie geeignet sind, das Erreichen dieses Zieles zu gewährleisten. Die Maßnahmen dürfen dabei nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieses Ziels erforderlich ist. Die Bundesrepublik kann daher die Gewährung von Sozialleistungen auch von einem tatsächlichen Aufenthaltsort abhängig machen.